Düsseldorfer Tabelle (DT)
(Stand: 01.01.2010 ?)

Einkommensgruppe
Altersstufen in Jahren / Tabellenbeträge
(Neue Beträge)
Prozentsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag

bis 6. Jahr

bis 12. Jahr

bis 18. Jahr

ab 18. Jahr

1.
bis 1.500 €
281 (317)
322 (364)
377 (426)
432 (488)
100
770/900 €
2.
bis 1.900 €
296 (333)
339 (383)
396 (484)
454 (513)
105
1.000 €
3.
bis 2.300 €
310 (349)
355 (401)
415 (469)
476 (537)
110
1.100 €
4.
bis 2.700 €
324 (365)
371 (419)
434 (490)
497 (562)
115
1.200 €
5.
bis 3.100 €
338 (381)
387 (437)
453 (512)
519 (586)
120
1.300 €
6.
bis 3.500 €
360 (406)
413 (466)
483 (546)
553 (625)
128
1.400 €
7.
bis 3.900 €
383 (432)
438 (496)
513 (580)
588 (664)
136
1.500 €
8.
bis 4.300 €
405 (457)
464 (525)
543 (614)
623 (703)
144
1.600 €
9.
bis 4.700 €
428 (482)
490 (554)
574 (648)
657 (742)
152
1.700 €
10.
bis 5.100 €
450 (508)
516 (583)
604 (682)
692 (781)
160
1.800 €

Quelle: FamRZ 2009

Vergleicht man die Beträge obiger Tabelle – Beträge in Klammer gelten wahrscheinlich ab 1.1. 2010, Beträge darüber galten seit 1.1. 2009, so wird deutlich, dass die Zumutungen für Unterhaltszahler/innen hoch sind. Die Bedarfsbeträge weichen erheblich von den bisherigen Tabellenbeträgen ab. In Gruppe 1, Kinder 0-5 Jahre, finden sich Veränderungen von + 36,00 € bis + 58,00 €. Die Beträge der Spalte 2, Kinder 6-11 Jahre, wurden auch ganz erheblich angehoben: in der niedrigsten Einkommensgruppe um 42 €, in der höchsten um 67 €. Die Tabellenbeträge der Gruppe 3, Kinder bis 18 Jahre, haben sich um 49, 00 € bis 78,00 € erhöht, die Beträge für Kinder ab 18 Jahre um 56,00 € bis 89,00 €.
Diese Erhöhungen werden zwar relativiert durch den Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld beim Minderjährigen, volles Kindergeld beim Volljährigen), dennoch bleibt den Unterhaltszahlern/innen eine Mehrbelastung pro Kind von mindestens 300 € bis zu 750 €.

Der Verbandsvorsitzende Josef Linsler hebt hervor: „Die Erhöhung trifft Menschen mit niedrigerem und mittlerem Einkommen besonders hart, schließlich war deren Finanzsituation bisher schon ausgereizt. Hart trifft die Erhöhung auch alle, die für mehrere Kinder Unterhalt zahlen. – Bekanntlich ist der Kindesunterhalt steuerlich nicht relevant, kann also nicht von der Steuer abgesetzt werden, was Unterhaltszahler/innen als Provokation empfinden.“

Der ISUV rät zu einer gütlichen Einigung zwischen den ehe-maligen Partnern, dabei sollte man versuchen, sich in die Situation des anderen hineinversetzen – bedenken, was dem Partner zum Leben bleibt, was man im Vergleich dazu selbst zum Leben hat. Juristischer Streit verschlingt in jedem Fall Geld, das eigentlich für die Kinder gedacht ist.

Was Betroffene von der Düsseldorfer Tabelle, von der Erhöhung der Tabellenbeträge halten, wird gerade im ISUV-Forum diskutiert:
http://forum.isuv.org/board.php?boardid=33external link

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