Home   Regionalseiten   Kontakt   Impressum   Anmeldung    
URTEILSDATENBANK
ISUV Hauptmenü
Toggle  Foren
Toggle  Service
Toggle  Lexikon
Spenden
Reportthemen - Nr 116
Reportthemen - Nr 93
Reportthemen - Nr 112
Reportthemen - Nr 90
Reportthemen - Nr 54
Reportthemen - Nr 115
Reportthemen - Nr 83

Spenden



(Selbstverständlich werden Ihre Daten in verschlüsselter Form übermittelt !)





Wir helfen Ihnen – bitte helfen Sie auch uns!
Wir, das ist der
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV).

Wir helfen Ihnen diskret vor Ort oder in unserem Forum,
wenn Sie familienrechtliche Probleme haben.


Unsere Spendenkonten:

NEU ! ==> für Online-Spenden: Bank für Sozialwirtschaft
BLZ 70020500
Kto.-Nr. 8838500
für andere Spenden: Sparda-Bank Nürnberg
BLZ 760 905 00
Kto.-Nr. 602 213
IBAN: DE12 7609 0500 0000 6022 13
BIC: GENODEF1S06
Verwendungszweck: Spende



Sie können uns einmalig oder kontinuierlich per Überweisung oder mit Lastschrifteinzug spenden.

Bei Online-Spenden können Sie selbst über Art und Zeitpunkt der Quittung entscheiden. Der Spendenzweck ist vor-eingetragen.

Bei anderen Spenden bis zu 200 Euro gilt die unten abgedruckte Bestätigung in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug als Spendenbescheinigung.
Für höhere Spenden übersenden wir Ihnen gerne eine (Jahres-)Spendenbescheinigung.

Die Mitarbeit in unserem Verband geschieht ausschließlich ehrenamtlich.
Wir arbeiten nur mit den Beiträgen unserer Mitglieder – Mittel aus öffentlichen Händen erhalten wir nicht !

Der Verband ist seit vielen Jahren beim Zentralfinanzamt Nürnberg als gemeinnützig anerkannt und
beim Amtsgericht Nürnberg im Vereinsregister unter der Register-Nr. 3569 eingetragen.

Bitte helfen Sie uns helfen - unterstützen Sie unsere Arbeit !

Wir danken für Ihre Spende !




Bestätigung

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV / VDU e.V. –
ist wegen Förderung der Volksbildung und der freien Wohlfahrtspflege nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Zentralfinanzamts Nürnberg, StNr. 241/109/21043, vom 01.09.2008 für die Jahre 2005 – 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 7 AO) verwendet wird.



zurück zur Startseite

Erstellt von: system letzte Änderung: Donnerstag 30. Oktober 2008 [11:23:59 UTC] von Webmaster


Jubiläumsreport 2000
Reportthemen - Nr 100
Reportthemen - Nr 87
Repotthemen - Nr 105
Reportthemen - Nr 117
Repotthemen - Nr 103
Kaleidoskop
[ Nach oben ]   [ Home ]   [ Regionalseiten ]   [ Kontakt ]   [ Impressum ]