Coronakrise - Auswirkungen auf den Unterhalt - Kurzarbeit – Kündigung: Was Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte beachten sollten

Wenn aufgrund von Kurzarbeit oder Kündigungen Trennungsfamilien weniger Einkommen zur Verfügung steht, dann betrifft dies sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte. Niemand kann die wirtschaftliche Entwicklung heute abschätzen, somit auch nicht die Entwicklung von Arbeitsmarkt und Einkommen im nächsten halben Jahr vorhersagen. „Daher raten wir Trennungseltern - Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten - zu kooperieren, freiwillige Vereinbarungen zu schließen. Pfändungen und willkürliche Unterhaltskürzungen sollten jetzt in der Krise tabu sein. Kanzleien haben auf Telefonbetrieb umgestellt, Gerichte arbeiten im Krisenmodus. Es gilt noch Anträge vor der Coronakrise abzuarbeiten, neue Anträge liegen dann auf Halde, die Bearbeitung lässt auf sich warten, Konflikte schwelen längere Zeit weiter“, stellt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.

Gegenseitige Information

Wenn ein Unterhaltspflichtiger einfach weniger zahlt, sich auch nicht dem anderen Elternteil abstimmt, riskiert er möglicherweise eine Pfändung. „Es ist erst recht jetzt eine Grundregel: Den anderen jeweils über mögliche Schritte zu informieren nicht mit Fakten zu konfrontieren. Nur dann ist eine freiwillige Vereinbarung möglich, die in der Krise jetzt unbedingt angestrebt werden sollte“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.  

In jedem Fall muss der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten sogleich mitteilen, dass er weniger verdient auf Grund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. Gleiches gilt für den Unterhaltsberechtigten, wenn er jetzt auf Grund der Krise Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I bezieht und er somit weniger Einkommen zur Verfügung hat. „Es verschärft die Einkommenssituation, wenn gleichzeitig Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld angewiesen sind.“ (Linsler)

Gegenseitige Transparenz ist wichtig, daher muss die erste Gehaltsabrechnung jeweils gleich nachgereicht werden. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, hat am Monatsende im Schnitt rund 30 Prozent weniger Gehalt. Allerdings das Kurzarbeitergeld kann prozentual unterschiedlich hoch sein, wenn es vom Betrieb aufgestockt wird.

In den USA wurden innerhalb von drei Tagen 6,3 Millionen Menschen arbeitslos. Auch bei uns werden Betriebe Arbeitnehmern kündigen, wenn auch in einer  erheblich geringeren Größenordnung. Diese Menschen beziehen dann  Arbeitslosengeld I, das sind 60, mit Kindern 67 Prozent des vormaligen Nettogehalts.

Freiwillige Unterhaltsvereinbarung

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld sind jetzt das unterhaltsrelevante Einkommen. Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle gibt eine erste Orientierung, wie hoch der Kindesunterhalt sein könnte. „Wir raten unseren Mitgliedern immer, mittels  schriftlicher Rechtsauskunft bei unseren Kontaktanwälten sich den Unterhalt ausrechnen zu lassen. Diese Berechnung ist dann eine Grundlage für außergerichtliche Vereinbarungen, die auch zeitlich eingegrenzt sein können, was sich jetzt in der Coronakrise anbietet. Ebenso kann in einer solchen Vereinbarung als vertrauensbildende Maßnahme ein Pfändungsausschluss mit aufgenommen werden“, dieses Vorgehen empfiehlt ISUV Betroffenen, es ist effektiv, kann schnell umgesetzt werden und ist kostengünstig.

Gut zu wissen für Unterhaltspflichtige: Wer Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezieht, dem steht ein notwendiger Eigenbedarf – „Selbstbehalt“ - wie einem Erwerbslosen zu, also 960 EURO. Wie auch immer, Gerichte achten besonders darauf, dass der Mindestunterhalt bezahlt wird. Es gehört zu den Maximen des Unterhaltsrechts, für Unterhaltspflichtige besteht eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“, d. h. ihnen wird auch zugemutet einen Nebenjob anzunehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. „Ob dies jetzt in der Krise realistisch ist, wo Arbeit und Arbeitsplätze heruntergefahren werden, ist eher unwahrscheinlich“, glaubt Linsler.

Gut zu berücksichtigen von Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsberechtigte sollten flexibel reagieren, letztendlich ist klar, wenn jemand 30 oder gar 40 Prozent weniger verdient, kann er nicht genauso viel Unterhalt zahlen wie vorher. „Eine ausgepresste Zitrone gibt auch dann nicht mehr Saft, wenn man sie noch so sehr presst. Vorsicht ist gerade jetzt geboten bei schnellen Pfändungen. Sie laufen manchmal ins Leere, tragen zur Verhärtung der Situation bei und haben schon manch einem Unterhaltspflichtigen den Job gekostet“, gibt Linsler zu Bedenken.

Staatliche Hilfen

Niemand sollte sich scheuen auf staatliche Hilfen zurückzugreifen. In einer Presseerklärung des Bundesfamilienministeriums vom 1. April wird ausdrücklich auf die gegenwärtige Situation eingegangen: „Viele Familien stehen zurzeit vor existenziellen Sorgen, weil es drastische wirtschaftliche Einschnitte gibt. Familien, die wegen der Corona-Epidemie Einkommenseinbußen erleiden, und jetzt (nur noch) ein kleines Einkommen für sich und ihre Kinder erzielen, sollen in dieser Zeit besser unterstützt werden. Deshalb wurde der Kinderzuschlag angepasst und vom 1. April bis zum 30. September 2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut.

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen mit bis zu 185 Euro monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Als kleines Einkommen gilt beispielsweise für eine Paarfamilie mit 2 Kindern ein Einkommen von ca. 1.400 bis ca. 2.400 Euro netto bei mittleren Wohnkosten.“

„Betroffene sollten sich nicht scheuen Hartz IV zu beantragen, gerade wenn sie als Selbständige mit keinem Einkommen und Schulden ganz plötzlich dastehen“, fordert Linsler und ergänzt: „Für nicht wenige Trennungseltern ist Hartz IV zu beantragen eine absolute Hemmschwelle.“ Bei der Bundesagentur für Arbeit kann auf Grund der Coronakrise gegenwärtig ohne Vermögensprüfung ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden. Ein halbes Jahr lang wird auch die Miete und Heizung weitergezahlt.  

Krise als Chance für Trennungsfamilien

„Bei allen familienrechtlichen Themen gibt es eine juristische Seite und eine menschliche Seite. Die Krise ist für Trennungsfamilien eine Chance, um wieder Vertrauen aufzubauen. Dabei ist es wichtig, dass die Verunsicherung von Menschen auf Grund der Krise nicht dazu genutzt wird, sie in Unterhaltsverfahren zu verstricken. Vielmehr sollten gerade jetzt Betroffene zu solidarischen Vereinbarungen motiviert und angeleitet werden“, fordert ISUV-Vorsitzender und Rechtsanwalt Klaus Zimmer.  

Allerdings, bei manchen Menschen hört auch in der Krise beim Geld die Freundschaft auf, nicht in jedem Fall wird man sich einigen und lieber den langen steinigen juristischen Weg wählen. In diesem Fall rät ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel: „Wenn einvernehmliche Lösungen nicht möglich sind, dann sollten Abänderungschancen genutzt werden, anderenfalls steht ein nicht abgeänderter Unterhaltstitel auch Jahre später noch in der Vollstreckung.“