"Ein volljähriges Kind kann ganz schön tief fallen."

Unterhaltshöhe:

Den Rahmen für die Unterhaltshöhe bieten die Einkommens-/Lebensverhältnisse der Eltern, der Orientierungspunkt für die Unterhaltshöhe ist die Düsseldorfer Tabelle. Gemäß dieser Tabelle werden dem volljährigen Kind monatlich 640 € zugebilligt. Darin sind nicht enthalten eventuell anfallende Studiengebühren oder Krankenkassenbeiträge, sofern das Kind nicht bei den Eltern mitversichert ist.

Zu beachten ist:

In der Regel decken die Vergütungen im freiwilligen sozialen Jahr, der Wehrsold, die Vergütung des Ersatzdienstes und die Ausbildungsvergütungen im Rahmen einer Lehre den Bedarf eines volljährigen Kindes.

Just betonte: "Großzügigkeit gegenüber volljährigen Kindern ist angemessen, wenn es um eine perspektivisch sinnvolle Ausbildung geht."

Berechnung des Volljährigenunterhalts

Beide Elternteile müssen zahlen, das Einkommen beider Elternteile zählt, jeder Elternteil leistet entsprechend seinem Einkommen seinen prozentualen Anteil. Beide Elternteile haben gegenseitige Auskunftspflicht. Auch das Kind hat gegenüber den Eltern Auskunftspflicht: Es muss die Eltern über den Fortgang des Studiums und über eventuelle eigene Einkünfte informieren. Das Kindergeld wird voll angerechnet.

Verwirkung des Unterhalts

Bevor der Unterhalt verwirkt ist, muss schon einiges zusammenkommen: Ablehnung des Umgangs trotz vielfachen Bemühens des Alimentenzahlers, Ehrverletzungen, Verunglimpfung, Gewalttätigkeiten, nach dem Leben trachten ... Verwirkt können Unterhaltsansprüche auch dann sein, wenn das volljährige Kind sie nicht mittels einer Unterhaltsklage fristgerecht durchsetzt.

Weitere Information: ISUV-Merkblatt Nr. 22 "Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder"