Juristische Kuriositäten: In Sachen „Schwarzwälder Schinken“

"Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 ein geschützter Begriff. Ob sich auch Schinken so nennen darf, der zwar im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen geschnitten und verpackt wird, hat BGH zu entscheiden: Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde, BGH Beschluss v. 3.9.2020, Az. I ZB 72/19).

Mit Entscheidung ist ein Rechtsstreit beendet, der die Gerichte über Jahre beschäftigt hatte. 2005 hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragt, die Regelungen zu verschärfen. Denn der Schinken wird immer seltener am Stück verkauft, viele Kunden wollen ihn fein aufgeschnitten. Der Verband wollte daher, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald erfolgen darf. 

Dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt. Dieser Streit beschäftigte mehrfach das Bundespatentgericht und 2018 den Europäischen Gerichtshof. Die Richter dort stellten die Maxime auf, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt sei, wenn sie "ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten". Letztlich musste Der BGH entscheiden..

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, das 2019 entschieden hatte, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Es sei nicht einzusehen, warum anderswo nicht genauso kontrolliert werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Das setze kein produktspezifisches Fachwissen voraus.

Quelle: dpa