Keine Sanktionen mehr im Fall von Trennung und Wiederheirat?

Hintergrund des Urteils: Einem katholischen Chorleiter und Organisten aus Essen war gekündigt worden, da er sich von seiner Ehefrau getrennt und - noch verheiratet - eine neue Beziehung begonnen und ein Kind gezeugt hatte. Der EGMR hat nun entschieden, dass die Kündigung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Dem Chorleiter war vorgeworfen worden, Ehebruch sowie Bigamie begangen zu haben. Der EGMR hat nun entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit der Kirche - dem größten Arbeitgeber in Deutschland - nicht automatisch verpflichtet im Falle einer Trennung oder Scheidung ein "enthaltsames Leben" zu führen.

Es war gängige Praxis z.B. einem homosexuellen Hausmeister der katholischen Kirche zu kündigen, der sich geoutet hat und eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Bisher betrachtete die Kirche als Arbeitgeberin z.B. die Scheidung einer katholischen Kindergärtnerin als, "nicht gottgefällig" mit entsprechenden Konsequenzen für ihr Arbeitsverhältnis. "Dieses eingeschränkte Arbeitsrecht ist nun zu Ende." (Kistler)

Differenziert werden muss aber gemäß EGMR, wie eng die Aufgaben des Mitarbeiters mit den Kernaufgaben der Kirche verknüpft sind, sprich, ob der Angestellte eine hervorgehobene Stellung in derÖffentlichkeit hat und sein Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche stärker beeinträchtigen könnte. Deshalb wird diese Entscheidung für Pfarrer keine unmittelbaren Konsequenzen haben.

"Es bleibt zu hoffen, dass die katholische Kirche die Entscheidung des EGMR verinnerlicht und jetzt nicht mit arbeitsrechtlichen Tricks versucht "ehebrecherische" Mitarbeiter loszuwerden.", stellt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fest.

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Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV / VDU e. V.)
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Mobil 0170/45 89 571
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ISUV-Pressesprecherin Rechtsanwältin Caroline Kistler
Maximilianplatz 17
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