Kinder-Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder bei Arbeitslosigkeit im Rahmen eines Sozialplans

Die Klägerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit <cwlink word="Lohnsteuerklasse">Lohnsteuerklasse</cwlink> V, begehrte die Zahlung von Kinder-Zuschläge zur <cwlink word="Abfindung">Abfindung</cwlink>. Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000,00 € höhere <cwlink word="Abfindung">Abfindung</cwlink> erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein <cwlink word="Kinderfreibetrag">Kinderfreibetrag</cwlink> als <cwlink word="Lohnsteuerabzugsmerkmal">Lohnsteuerabzugsmerkmal</cwlink> (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden.

Das LAG hat entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt. Bei allen Personen, welche die <cwlink word="Lohnsteuerklasse">Lohnsteuerklasse</cwlink> V gewählt haben, kann ein <cwlink word="Kinderfreibetrag">Kinderfreibetrag</cwlink> nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38 b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als <cwlink word="Lohnsteuerabzugsmerkmal">Lohnsteuerabzugsmerkmal</cwlink> nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der <cwlink word="Lohnsteuerklasse">Lohnsteuerklasse</cwlink> V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die <cwlink word="Lohnsteuerklasse">Lohnsteuerklasse</cwlink> V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.( Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2020  - 18 Sa 22/20)

Die Firma wurde verurteilt, der Mutter die Kinder-Zuschläge zur <cwlink word="Abfindung">Abfindung</cwlink> zu zahlen. Sie habe wegen der gleichen Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Quelle:DAWR