Naturalunterhalt - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung

Wer dem Ex-Partner nach der Trennung eine gemeinsam gekaufte Wohnung unentgeltlich überlässt, kann diese Leistung steuerlich geltend machen. Unterhalts­leistungen können steuerlich abzugs­fähig sein.

Absetzbarkeit von Unterhalt

Bekanntlich kann Unterhalt an den ge­schiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten als Sonder­ausgaben von der Steuer abgesetzt werden.  

Der abzugsfähige Unterhalt richtet sich nach dem Grundfrei­betrag, das sind in diesem Jahr 10.908 Euro. Um den Unterhalt steuerlich geltend machen zu können, muss der Partner oder die Partnerin zustimmen. Sie oder er müssen den Unterhalt versteuern. ISUV empfiehlt den Steuernachteil des Unterhaltsempfängers auszugleichen. 

Wohnungsüberlassung – Steuerkriterien

Der geschiedene Ehemann beantragte die Unterhalts­leistung anzuerkennen, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau unentgeltlich überlassen hatte. Es setzte den Mietwert seines Mit­eigentums­anteils an der Wohnung an. Das zuständige Finanzamt und das zuständige Finanz­gericht wollten das nicht anerkennen.

Der Bundes­finanz­hof hatte allerdings bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum steht, als eine Natural­unterhalts­leistung gilt. Anzusetzen ist die ortsübliche Miete, dann ist der Abzug als Sonder­ausgabe anzuerkennen.