Naturalunterhalt - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung
Wer dem Ex-Partner nach der Trennung eine gemeinsam gekaufte Wohnung unentgeltlich überlässt, kann diese Leistung steuerlich geltend machen. Unterhaltsleistungen können steuerlich abzugsfähig sein.
Absetzbarkeit von Unterhalt
Bekanntlich kann Unterhalt an den geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Der abzugsfähige Unterhalt richtet sich nach dem Grundfreibetrag, das sind in diesem Jahr 10.908 Euro. Um den Unterhalt steuerlich geltend machen zu können, muss der Partner oder die Partnerin zustimmen. Sie oder er müssen den Unterhalt versteuern. ISUV empfiehlt den Steuernachteil des Unterhaltsempfängers auszugleichen.
Wohnungsüberlassung – Steuerkriterien
Der geschiedene Ehemann beantragte die Unterhaltsleistung anzuerkennen, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau unentgeltlich überlassen hatte. Es setzte den Mietwert seines Miteigentumsanteils an der Wohnung an. Das zuständige Finanzamt und das zuständige Finanzgericht wollten das nicht anerkennen.
Der Bundesfinanzhof hatte allerdings bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum steht, als eine Naturalunterhaltsleistung gilt. Anzusetzen ist die ortsübliche Miete, dann ist der Abzug als Sonderausgabe anzuerkennen.