Ohne Zustimmung des Kindes kein Einsichtsrecht in Akte beim Jugendamt

Pauschale Behauptungen über verleumderischen und falschen Akteninhalt begründen kein Einsichtsrecht des Elternteils in Jugendhilfeakte bei fehlender Zustimmung des Kindes. Es besteht für ein Elternteil kein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn das Kind der Einsicht nicht zustimmt und das Einsichtsbegehren auf pauschale Behauptungen über den verleumderischen und falschen Akteninhalt gestützt wird. Ein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII besteht dann nicht. Dies das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden. (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18.03.2022 -  2 D 23/22 )

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter einer 14-jährigen Tochter beantragte im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einsicht in die Jugendhilfeakte über ihre Tochter. Das Kind lebte seit 2011 bei den Großeltern. Es lehnte eine Einsichtnahme in ihre Akte durch die Mutter ab. Die Kindesmutter begründete das Einsichtsbegehren damit, dass sich in der Akte falsche Informationen befänden, die sie zur Einlassung beim Familiengericht benötige. Der Akteninhalt sei voller Verleumdungen und Lügen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kindesmutter stehe ein <cwlink word="Einsichtsrecht" style="margin: 0px; padding: 0px;">Einsichtsrecht</cwlink> in die <cwlink word="Jugendhilfeakte" style="margin: 0px; padding: 0px;">Jugendhilfeakte</cwlink> nicht zu. Ein <cwlink word="Einsichtsrecht" style="margin: 0px; padding: 0px;">Einsichtsrecht</cwlink> bestehe nicht, sofern die Voraussetzungen für eine Auskunft nach § 65 Abs. 1 Nr. oder Nr. 5 SGB VIII nicht erfüllt sind. So lag der Fall hier. Die Tochter der Kindesmutter habe der Einsichtnahme nicht zugestimmt. Zudem beschränke sich der Vortrag der Kindesmutter auf pauschale Behauptungen hinsichtlich angeblicher Verleumdungen und Lügen in dem Akteninhalt.

Soweit die Kindesmutter auf die <cwlink word="DSGVO" style="margin: 0px; padding: 0px;">DSGVO</cwlink> verweist, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Denn § 65 SGB VIII sei mit der <cwlink word="DSGVO" style="margin: 0px; padding: 0px;">DSGVO</cwlink> vereinbar, weil die Regelung den Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärke und sie daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsrechtlichen Anspruchsnormen habe.

Quelle: dpa/juris