Reform des Nichtehelichenrechts

Der Bundesvorsitzende Michael Salchow stellt dazu fest:

"Nach unserer Auffassung ist die Ungleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder im Zuge der Reform vollständig aufzuheben. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt, wird ihm - wie dem Vater eines ehelichen Kindes - die gemeinsame elterliche Sorge mit zugesprochen. Schließlich ist dies nicht nur ein Recht des Vaters, sondern vor allem ein Recht des Kindes auf beide Elternteile."

Salchow hob auch hervor:

"Für uns ist bei der Reform wichtig, dass das Privileg der Mutter, die Alleinsorge, abgebaut und durch die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern ersetzt wird. Wer zu unseren europäischen Nachbarn schaut, stellt fest, dass die gemeinsame elter-liche Sorge dort die Regel ist. Primäres Kriterium ist inzwischen in Europa ausschließlich das Kindeswohl, also das, was dem Kind für seine Entwicklung, für seine Identitätsfindung nützt. Wir haben schon immer entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention betont, dass Kinder zur Identitätsfindung Vater und Mutter brauchen."

Der Verband fordert, da die gemeinsame elterliche Sorge ohne garantiertes Umgangsrecht in der Praxis nur ein "Papiertiger" ist, ein "großzügiges Umgangsrecht" für den nicht betreuenden Elternteil. Nach Auffassung Salchows muss „Umgangsverweigerung geächtet werden, also ein Straftatbestand sein."