Was muss einem Schuldner in jedem Fall bleiben - Pändungsfreigrenzen - Unterhaltspflichtigen kann weniger bleiben

Das Existenzminimum soll Schuldnern und Schuldnerinnen bleiben, das gebietet der Sozialstaat. Der Gerichtsvollzieher muss Pfändungsfreigrenzen beachten. Seit 1. Juli 2021 wurden sie um gut 6 Prozent erhöht. Die letzte Anpassung liegt drei Jahre zurück. Pfändungsfreigrenzen werden in der Regel automatisch im gesellschaftlichen Leben eingehalten. Erfreulich ist, die Pfändungsfreibeträge werden künftig wie der Grundfreibetrag bei der Steuer jährlich erhöht. Die nächste Anpassung erfolgt somit zum 1. Juli 2022.

Schuldner sollen vor einer „Kahlpfändung“ geschützt werden. Denn das würde zumindest auf Dauer auch den Gläubigern nicht nützen. Egal, ob es sich um Selbstständige, Gehaltsempfänger, Rentner oder Arbeitslose handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel Schuldnern zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird nach den Pfändungstabellen bestimmt. Die Freigrenze hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die Unterhaltspflicht besteht. Nach den seit Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.252,64 Euro bleiben. Das sind 74,05 Euro mehr als die vorher geltenden 1.178,59 Euro.

Der Selbstbehalt beträgt 1160 EURO, er sollte doch höher als die Pfändungsfreigrenze liegen.