Steuerrecht - FG Münster - 03.12.2019

 

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Beschluss:
Gericht: FG Münster
Datum: 03.12.2019
Aktenzeichen: 1 K 49/18E
Leitparagraph: § 10 Abs. 1 a EStG
Quelle:

Kommentierung:

Die Eheleute haben in einem oberlandesgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich über den Unterhalt getroffen. In der Einkommensteuererklärung hat die Frau sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einnahmen erklärt (Realsplitting) und hat die Prozessführungskosten, die auf das nacheheliche Unterhaltsverfahren entfielen, steuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt.

Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Das FG begründet dies damit, dass die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil die Frau den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert. Die Aufwendung der Prozessführungskosten erfolgte, um zukünftig – höhere – Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten, die sie ja auch versteuert, weil der Ehemann korrespondierend seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben (sogenanntes Realsplitting) steuerlich geltend macht. Derartige Unterhaltszahlungen, die auch auf Seiten des Unterhaltsempfängers versteuert werden, sind den übrigen Einkünften gleichgestellt. Dann sind auch Kosten, die mit dem „Erzielen“ dieser Einkünfte verbunden sind, steuerabzugsfähig, also ebenfalls die damit zusammenhängenden Prozesskosten.

Ob diese Rechtsprechung sich durchsetzt, bleibt abzuwarten, das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, ist diesseits nicht bekannt. Das Finanzgericht weist weiter darauf hin, dass es nicht darüber zu entscheiden hatte, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können, da sämtliche Aufwendungen in diesem Fall als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird von der herrschenden Rechtsprechung derzeit verneint (siehe auch ISUV-Merkblatt Nr. 52).