Trotz Trennung Anspruch auf Einblick ins Schulzeugnis durchsetzen

ISUV- Verband Unterhalt und Familienrecht kritisiert, dass bei Trennung und Scheidung der nicht betreuende Elternteil teilweise von der schulischen Entwicklung des Kindes nichts mehr erfährt. Nicht einmal Zeugnisse werden selbstverständlich vorgelegt. „Wir fordern, dass grundsätzlich beide geschiedene oder getrenntlebende Elternteile seitens der Schule von den Leistungen des Kindes informiert werden. Das lässt sich heute ohne großen Aufwand per Mail erledigen. Unterhaltspflichtige sollten unbedingt eine Kopie des Zeugnisses einfordern, notfalls vor Gericht“, stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest. Der Verband möchte, dass die Kultusminister der Länder einer Informationspflicht seitens der Schule gegenüber beiden Elternteilen stattgeben.

Nach den Erfahrungen von ISUV herrscht an den Schulen immer noch Unsicherheit, wie Lehrer mit dem nicht betreuenden Elternteil umgehen sollen, können und müssen. “Das sollte mit einem kultusministeriellen Rundschreiben geklärt werden. Es muss  Ziel der Schule sein, beide Elternteile zu integrieren, anstatt den nicht betreuenden Elternteil einfach zu ignorieren“, fordert Pressesprecher Josef Linsler.

Das sollten Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte beachten

Bei minderjährigen Kindern macht der betreuende Elternteil die Unterhaltsansprüche geltend. Er muss zumindest eine Schulbescheinigung vorlegen. Der Unterhaltspflichtige hat ein Recht auf Information, das beinhaltet auch die Vorlage des Zeugnisses alle halbe Jahr.  Dies gehört zum Umgangsrecht  § 1686 BGB – „Auskunft über persönliche Verhältnisse“. Wird diese verweigert, so muss man eine Klage auf Auskunft anstreben. „Dies ist betroffenen Elternteilen anzuraten ums sich Transparenz für die weiteren Unterhaltsleistungen zu verschaffen und um auf die positive Entwicklung des Kindes hinzuwirken. Die Anwaltskosten machen sich bezahlt, sie betragen im Schnitt 400 EURO“, stellt Linsler fest.      

Nach Volljährigkeit sind Kinder selbst verantwortlich für ihren Unterhalt. Wollen sie Unterhalt, müssen sie nachweisen zielstrebig zu lernen/studieren. Die Vorlage von Zeugnissen ist ein entsprechender Nachweis. „Der Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Mitwirkung bedingt die Verpflichtung den Ausbildungsweg und das ´Wie` zu dokumentieren, dazu gehören die Zeugnisse. Weigert sich das Kind das vorzulegen besteht Zurückbehaltungsrecht, d.h. keine Unterhaltszahlung“, hebt ISUV-Justiziar und Scheidungsanwalt Simon Heinzel hervor.