Umgang mit negativen Bewertungen und Äußerungen in Portalen

Negative Bewertungen – sei es auf Google oder auf der Homepage, auf Twitter, YouTube, auf Facebook oder Instagram sind ärgerlich. Nicht nur der Inhalt, sondern auch die Außenwirkung sind auf den ersten Blick negativ, aber sie bieten auch eine Chance.

Der erste Gedanke ist löschen. Aber das ist nicht einfach, denn die Bewertungen sind in den meisten Fällen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Die Gerichte schützen das Informationsinteresse der User, „Verbraucher“. Etwas anderes gilt, wenn gegenüber dem Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde, nachgewiesen werden kann, dass die Veröffentlichung entweder die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung überschritten oder ein Kontakt mit der bewertenden Person in der Praxis nie stattgefunden hat.

Die jeweiligen Portale haften in der Regel nicht unmittelbar für die eingestellten Bewertungen. Doch kann der Kontakt zum Verfasser jeder einzelnen Bewertung häufig nur über das Portal hergestellt werden.

Rechtlich hilft hierbei, dass die Betreiber der Portale zwar nicht als unmittelbar Verantwortliche anzusehen sind, allerdings als mittelbare Störer. Sie stellen schließlich die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung. Grundsätzlich gilt, solange Portale sachlich, objektiv und informativ bleiben, sind sie durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Aber was heißt da objektiv und informativ. Darauf gibt es keine einheitliche Antwort, vielmehr entscheiden die Umstände und Aussagen des Einzelfalls.

Wie mit negativen Bewertungen umgehen?

Eine Äußerung muss wahr sein. Zum anderen darf eine Meinungsäußerung/Wertung nicht die Grenze der sogenannten Schmähkritik überschreiten. Verboten sind insbesondere Beleidigungen und Äußerungen herabsetzender Art. Allerdings muss man überspitzte Kritik ertragen, wenn sie in Zusammenhang mit Tatsachen steht. Die Grenzen allerdings sind fließend, wann diese Kritik berechtigt oder nur rufschädigend ist.

Besonders effektiv lässt sich eine Bewertung angreifen, wenn der Bewertende nichts mit dem Thema/Sache zu tun hat. Die Freiheit zur Meinungsäußerung findet nämlich – soweit es um Äußerungen in den Medien, auch in den Sozialen Medien geht – dort ihre Grenze, wo der Schreiber keine „Bezugspunkte“ zur Bewertung/Meinungsäußerung hat. Fehlen solche Bezugspunkte oder sind sie unwahr, ist die Meinungsfreiheit zweitrangig.

So bestätigte der BGH in einem Urteil vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20 diese Rechtsauffassung. In diesem Fall ging es um negative Bewertungen eines Ferienparks auf einem Hotelbewertungsportal durch Personen, die dort gar keine Gäste gewesen waren. Der BGH entschied, dass Beanstandung der Bewertung durch den Ferienpark mit der Begründung, es habe gar keinen Kundenkontakt gegeben, ausreichend ist. Gleichzeitig konnte umgekehrt der Kontakt der Kunden seitens des Bewertungsportal nicht nachweisen werden.

ISUV-Erfahrung

Auf jeden Kommentar sollte grundsätzlich sachlich eingegangen werden. Berechtigte Kritik ist aufzugreifen und vermittelnd einsichtig zu antworten. Negative Wertungen/Meinungen sollten insbesondere nicht persönlich genommen werden. Nur wenn eine eindeutige Rechtsverletzung vorliegt, sollte der Betroffene zur Löschung aufgefordert werden. Erst wenn er dies nicht tut, sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Quelle:Lyk/Pätzold blog

 

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