Anforderungen an Nachzug der Eltern eines deutschen Kindes

Für jeden Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, das in Deutschland lebt und die deutsche Staatsbürgerschaft hat, besteht zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltrechts. Entscheidend ist die Ausübung der elterlichen Sorge – der Personensorge. Darunter versteht man die Betreuung, die Versorgung und Erziehung des Kindes. Unter dieser Vorgabe hat ein Elternteil Anspruch auf Nachzug zum Kind. Möchte der Elternteil nur Umgang ausüben, so hat er keinen Anspruch auf Nachzug.  

Grundsätzlich müssen aber die Eltern nicht zusammenleben. Wichtig ist, dass sie die Personensorge untereinander organisieren, d. h. die gemeinsame Verantwortung für die Betreuung übernehmen. Wichtig ist, dass die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben.

Hat der ausländische Elternteil kein Personensorgerecht, ist ein Zuzug aus dem Ausland nicht möglich. Entscheidend ist, ob der ausländische Elternteil die gemeinsame Elternschaft schon im Bundesgebiet gelebt hat. 

Wichtig in der Praxis ist, dass ein ausländischer Elternteil, der keine gemeinsame elterliche Sorge hat, aber wegen Ausübung von Umgang klagt, solange nicht abgeschoben werden kann, bis das Umgangsverfahren abgeschlossen ist.

Hat ein Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes das Aufenthaltsrecht wegen Personensorge, so besteht das Aufenthaltsrecht fort, auch wenn das Kind volljährig ist. Allerdings gilt auch da, dass das Kind mit dem Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt und sich das Kind in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Zu prüfen ist, ob ein Abschluss tatsächlich angestrebt wird.

Quelle dpa/de juris