Anwalt ist für korrekte Arbeit der Angestellten verantwortlich

Bei Auf­tre­ten von Um­stän­den, die ein er­höh­tes Feh­ler­ri­si­ko in sich ber­gen, ist die kor­rek­te Aus­füh­rung von An­wei­sun­gen durch den An­walt zu über­wa­chen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat daher ent­schie­den, dass es einem An­walt selbst – und nicht sei­ner Bü­ro­kraft – zu­zu­rech­nen ist, wenn ver­se­hent­lich statt der kor­ri­gier­ten Fas­sung eine feh­ler­haf­te Be­ru­fung ver­sen­det wird, die er zuvor un­ter­zeich­net hatte. 

Ein Rechtsanwalt vertrat erstinstanzlich ein Ehepaar in einer Darlehenssache. Nachdem sie vom Landgericht Bad Kreuznach als Gesamtschuldner zur Rückzahlung von fast 500.000 CHF verurteilt worden waren, erteilten sie ihm den Auftrag, Rechtsmittel einzulegen. Der Anwalt wies seine Angestellte an, eine Auszubildende eine Berufungsschrift anfertigen zu lassen, die er unterzeichnete. Erst anschließend fiel ihm auf, dass nur der Ehemann als Berufungskläger aufgeführt war, und bat die Angestellte mündlich darum, den Schriftsatz selbst zu korrigieren. Das erste Schreiben sollte sie vernichten. Auch die neue Berufungsschrift mit beiden Mandanten unterschrieb er, obwohl die Eheleute hierin als Berufungsbeklagte statt -kläger bezeichnet waren. Das Vorzimmer sendete am nächsten Tag versehentlich die ursprüngliche, "falsche" Berufung an das Gericht. Dieser Fehler fiel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf, als die Berufung begründet wurde. Der Jurist beantragte sofort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Berufung für die Mandantin ein. Das Oberlandesgericht Koblenz wies sie als unzulässig ab, auch seine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof half ihm nicht.

Quelle beck aktuell