Auskunftspflicht der Großeltern wegen Unterhalt für den Enkel

Nicht nur El­tern müs­sen ihren Kin­dern Un­ter­halt zah­len, so­lan­ge diese zur Schu­le gehen oder sich noch in einer Aus­bil­dung be­fin­den. Die­sel­be Ver­pflich­tung kann nach § 1607 BGB laut einem Be­schluss des Ober­lan­des­ge­richts Ol­den­burg - Beschluss vom 16.12.2021 - 13 UF 85/21 - auch die Gro­ß­el­tern eines Kin­des tref­fen, wenn die El­tern wegen man­geln­der Leis­tungs­fä­hig­keit kei­nen Un­ter­halt zah­len kön­nen oder sich der Un­ter­halts­an­spruch recht­lich nur schwer durch­set­zen lässt. Beim Kindesunterhalt, insbesondere beim Mindestunterhalt kennen Familiengerichte kein Pardon.  

Das Amtsgericht hatte in dem Fall den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne. Das OLG hat dies nicht bestätigt. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.

Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Lauf des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft sei zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Quelle: Presseerklärung des OLG Oldenburg