Ausschluss eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung?

Ehepartner können einander nicht verbieten, die gemeinsame Wohnung zu betreten. Wer die Wohnung gemietet hat, spielt keine Rolle. Wirft ein Ehepartner den anderen raus, muss er ihn in der Regel auch wieder hineinlassen. Denn Ehepartner haben Anspruch darauf, die Ehewohnung zu nutzen. Dieser Auffassung ist das OLG Celle ( 21 WF 87/22).

Hintergrund

Im konkreten Fall verweigerte eine Ehefrau dem Ehemann nach dem Rauswurf den Zutritt zur gemeinsam genutzten Wohnung. Er hatte danach keinen Zugriff auf seine persönlichen Dinge mehr und musste in Notunterkünften übernachten.

Anspruch auf Mitnutzung der gemeinsamen Wohnung

Der Mann wollte wieder Zutritt zur gemeinsamen Wohnung haben, bis er eine andere Wohnung gefunden hat. Er bemühte erst das Amts- und dann das Oberlandesgericht. Das sah für sein Anliegen Aussicht auf Erfolg und verwies die Sache zurück ans Amtsgericht.

Begründet wurde der Verweis damit, Ehepartner hätten Anspruch darauf, die gemeinsame Wohnung mitzunutzen und mitzubesitzen – unabhängig davon, ob die Wohnung gemeinsam oder nur von einem Ehepartner gemietet wurde. Nach Auffassung des Gerichts, ändere auch das vorübergehende Verlassen der gemeinsamen Wohnung nichts. Das Recht auf Mitbesitz entfalle dann, wenn das Ehepaar bei der Trennung etwas anderes vereinbart hat oder ein Partner mit dem Willen ausgezogen ist, die Ehe nicht wiederherstellen zu wollen. 

In der Praxis ist der Nachweis nicht einfach zu führen, dass einer in der Absicht ausgezogen ist, um nicht wieder einzuziehen. Wir raten zu schriftlichen Vereinbarungen beim Auszug.