Beweislast: Wurde gesendet oder nicht – wurde empfangen oder nicht?

Ein Klick und abgeschickt: E-Mails sind aus unserem Alltag nicht wegzudenken. Doch bei wichtigen Nachrichten sollte man sich vergewissern, dass sie angekommen sind - das gilt auch im Arbeits­recht. Wer eine E-Mail abgeschickt hat, muss im Streitfall auch den Nachweis erbringen, dass sie beim Empfänger angekommen ist. Das zeigt eine entsprechende Ent­scheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln (Az: 4 Sa 315/21).

Beschäftigungsangebot per E-Mail

Der konkrete Fall: Ein Mann hatte von einem Unternehmen ein Darlehen über 60.000 Euro für eine Fortbildung bekommen. Vertraglich war geregelt, dass dieses nicht zurück­gezahlt werden müsse, wenn der Arbeitgeber dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeits­verhältnis anbiete.

Es kam ein Arbeits­verhältnis zustande, aber es gab Streit um den Tag, an dem das Angebot eingegangen sein soll. Angeblich am letzten Tag der Frist, behauptete der Arbeitgeber und zog dem Mann das Geld in Raten vom Gehalt ab. Dieser ging dagegen vor Gericht. Die Mail sei erst drei Tage nach Ablauf der Frist bei ihm angekommen.

Beweis für Zugang einer Mail: Lesebestätigung

Sowohl das Arbeits­gericht als auch das Landes­arbeits­gericht entschieden im Sinne des Klägers. Der Mann wandte sich damit erfolgreich gegen den Abzug und konnte den ein­behaltenen Lohn verlangen. Das LAG argumentierte, der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass der Kläger die E-Mail mit dem Jobangebot auch frist­gerecht erhalten hat. Dafür reiche weder das alleinige Versenden der Mail noch die Tatsache, dass der E-Mail-Versender keine Un­zustellbar-Nachricht bekommen habe. Der Absender hätte zum Beispiel eine Lese­bestätigung anfordern können.

Quelle dpa