BGH: Online-Schmusen hat seinen Preis, aber alles hat seine Zeit...

Anders als klassische Partner­vermittlungs­institute haben Online-Plattformen wie Parship einen ein­klagbaren Anspruch auf Vergütung. Das haben die obersten Zivil­richter des Bundes­gerichts­hofs (BGH) entschieden. Nutzerinnen und Nutzer, die für eine einmal abgeschlossene kosten­pflichtige Mitglied­schaft nicht zahlen wollen, müssen also damit rechnen, auch mit juristischen Mitteln zur Kasse gebeten zu werden. (Az. III ZR 125/19)

Hintergrund ist ein Paragraf im mehr als 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach ein für „Heirats­vermittlung“ versprochener Lohn nicht einklagbar ist. Der BGH hatte diese Vorschrift auf Partner­vermittlungs­verträge übertragen. Die Institute kassieren deshalb von ihren Kunden oft hohe Summen im Voraus.

Der BGH hatte dies immer damit begründet, dass ein Rechts­streit über die Vergütung die Intimsphäre der Kunden beeinträchtigen würde. Jetzt allerdings schlagen die Richter mit Blick auf Online-Vermittler eine neue Richtung ein: Hier bekämen die Kunden in erster Linie unbeschränkten Zugang zu einer Plattform, wo sie „aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen“ könnten.

Partner­vorschläge beruhten auf elektronischem Abgleich, eine individuelle, persönliche Auswertung finde nicht statt. Deshalb sei ein Eingriff in die Intimsphäre hier nicht zu befürchten.

Im konkreten Fall hatte eine Kundin bei Parship eine zwölf­monatige „Premium-Mitglied­schaft“ für 265,68 Euro abgeschlossen und schon erste Vorschläge und Zugang zur Plattform bekommen. Einen Tag später widerrief sie den Vertrag. Parship hatte für die bereits erbrachten Leistungen fast 200 Euro haben wollen, die Kundin berief sich auf den BGB-Paragrafen.

Der BGH entschied nun zwar, dass dieser für Parship nicht gilt und deshalb grund­sätzlich sogenannter Wertersatz gefordert werden kann. Zahlen muss die Kundin nach dem Karlsruher Urteil aber nur 1,46 Euro - weil sie nur 1 von 365 Tagen Mitglied war.

Quelle: dpa