Bundesrat für Umgangsrecht biologischer Väter

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters zugestimmt. Jetzt kann ein biologischer Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind erreichen, wenn noch keine direkte Beziehung zu dem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass er immer wieder am Kontakt mit  seinem Kind interessiert war und der Umgang dem Kindeswohl entspricht.

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch ein Informationsrecht, d.h. sie können Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen, natürlich immer im Rahmen des Kindeswohls. Bevor ein Antrag auf Umgang und Information gestellt werden kann, muss die Vaterschaft festgestellt sein. In diesem Zusammenhang müssen Gentests möglich sein.

Was ist neu?

Bisher hatten leibliche, nicht rechtliche Väter nur dann ein Umgangsrecht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall oder nicht möglich, weil die rechtlichen Eltern den Kontakt verweigerten, so war der leibliche Vater  vom Umgang ausgesperrt. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl dient, wurde erst gar nicht geprüft. 

Wegbereiter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte zuvor kritisiert, dass der Gesetzgeber den leiblichen Vater aussperrt, ohne dass das Kindswohl geprüft wird. Der EUGH forderte die Bundesrepublik auf, dies zu ändern.