EGMR sieht rechtsstaatlichen Weg bei einer Sterbehilfe in Belgien nicht eingehalten

Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben: Die Selbstbestimmung des Todes ist ein Bestandteil der unveräußerlichen Menschenwürde. Das ist klar und eindeutig, jeder Mensch kann seinen Tod selbst bestimmen.  In den Nachbarstaaten Belgien oder in der Schweiz ist man schon weiter. In Deutschland dürfen Menschen weiter leiden, weil sich Ärzte und Richter anmaßen Richter über Leben und Tod zu sein und sich massiv gegen selbstbestimmte Sterbehilfe aussprechen.

 

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te - EGMR, Urteil vom 04.10.2022 - 78017/17 - hat Bel­gi­en im Zu­sam­men­hang mit einem Ster­be­hil­fe-Ver­fah­ren ver­ur­teilt. Das Ge­richt ur­teil­te nicht über das Recht auf Ster­be­hil­fe, son­dern über das an­schlie­ßen­de Prüf­ver­fah­ren in einem kon­kre­ten Fall, wie die Rich­ter am Diens­tag in Straßburg mit­teil­ten. Es ging um eine Frau, die 40 Jahre lang an einer chro­ni­schen De­pres­si­on und einer schwe­ren Per­sön­lich­keits­stö­rung litt und ster­ben woll­te.

Hintergrund

Nach eingehender Prüfung wurde ihrem Antrag auf Sterbehilfe entsprochen. Ihr Sohn klagte nach ihrem Tod, dass der Staat den Verpflichtungen zum Schutz des Lebens seiner Mutter nicht nachgekommen sei, weil das gesetzlich vorgeschriebene Sterbehilfe-Verfahren nicht eingehalten worden sei.

Entscheidung:

Das Gericht gab ihm teilweise Recht. Der Antrag der Mutter, ihr Leben zu beenden, sei zwar aus freiem Willen, wiederholt und ohne Druck von außen gestellt worden. Außerdem habe sie sich in einer medizinisch unheilbaren Situation befunden. Insofern seien die Voraussetzungen für Sterbehilfe erfüllt gewesen. Allerdings seien den Behörden bei dem Verfahren nach dem Tod Fehler unterlaufen. Die prüfende Behörde war demnach nicht unabhängig genug, unter anderem, weil in der Kommission auch der Arzt saß, der die Sterbehilfe durchgeführt hatte. Belgien muss dem Sohn der Toten nun 2.211,30 Euro für seine Auslagen zahlen.

Kritik

Das Urteil überzeugt nicht, schließlich wurde der Sohn mehrfach angeschrieben. Des Weiteren hatte die Tochter dem selbstbestimmten Tod der Mutter zugestimmt. Grundsätzlich muss dem Betroffenen letztlich die Entscheidung belassen bleiben. Auch Kinder und nahe Angehörige haben die zu akzeptieren. Die Kontrolle im Nachhinein hat den Sinn, die Selbsttötung transparent zu machen. Dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen konsequent, um möglichen Missbrauch auszuschließen.

Quelle: dpa