Erst alleinerziehend, dann verheiratet: Was gilt steuerlich?

Alleinerziehenden gewährt das Steuerrecht einen Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II und die Steuer­erklärung. „Diesen kann der Allein­erziehende Elternteil auch im Jahr einer Ehe­schließung noch anteilig geltend machen - für den Zeitraum, in dem die Eltern noch nicht zusammen­wohnen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler. Ob dies auch dann möglich ist, wenn die Eheleute für das Jahr der Heirat eine steuerliche Zusammen­veranlagung - also das sogenannte Ehegatten­splitting - wählen, muss nun allerdings der Bundes­finanz­hof klären (Az.: III R 57/20).

Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heirateten und erst vom Zeitpunkt der Ehe­schließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Daher machten sie in ihrer Steuer­erklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Es verwies auf dem Umstand, dass sich das Paar für eine steuerliche Zusammen­veranlagung entschieden habe und diese für das gesamte Jahr der Ehe­schließung gilt - also auch für die Monate vor der Ehe.

Die Entlastung für Allein­erziehende und das Ehegatten­splittung könnten nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden, so die Richter (Az.: 9 K 3275/18). Das Urteil ist aber noch nicht rechts­kräftig, denn der Fall liegt nun beim Bundes­finanz­hof.

Betroffene Eltern sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen

Betroffene Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Steuer­entlastung streicht, sollten Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Ent­scheidung beantragen. „Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungs­betrag für Allein­erziehende auf 4008 Euro mehr als verdoppelt“, sagt Klocke.

ISUV fordert eine ähnliche Entlastung auch für Unterhaltspflichtige.