EuGH: Kind sichert nicht Aufenthaltsrecht für den Vater

Das Sorgerecht für seine Tochter, die in Österreich mit der Mutter lebt, gibt einem Japaner kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Das hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am 08.11.2012 entschieden. Angehörige aus Nicht-EU-Ländern könnten sich bei der Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die Staatsangehörigkeit von Ehefrau und Tochter berufen, wenn diese in einem anderen EU-Land leben (Az.: EuGH, Urteil vom 8. 11. 2012 - C-40/11).

Ein Japaner hatte 1998 eine Deutsche geheiratet und lebt seit vielen Jahren in Ulm, wo er auch arbeitet. 2008 trennten sich die Ehepartner, sind aber nicht geschieden. Die Frau zog mit der gemeinsamen Tochter nach Wien (Österreich) und teilt sich mit ihrem Mann das Sorgerecht. Der Vater besucht die Tochter einmal pro Monat in Wien. Wegen seiner Arbeit hat der Mann ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Als dieses verlängert werden sollte, beantragte er eine Aufenthaltskarte mit dem Argument, Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu sein. Die deutschen Behörden verweigerten dies, der schließlich befasste Verwaltungsgerichtshof Mannheim rief das EU-Gericht an.

Die Richter meinten: Der Mann erfülle nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger eines EU-Bürgers das Aufenthaltsrecht zu beanspruchen. Ihm wurde vorgehalten: Er sei weder seiner Frau nach Österreich nachgezogen noch könne er sich auf die Charta der Grundrechte der EU berufen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Japaner auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht bekommen kann. Die Richter verwiesen ihn darauf: Er erfülle die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht, da er seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebe, arbeite, eine Krankenversicherung habe und nicht gegen das Recht verstoße.

Quelle: beckaktuell - redigiert: Josef Linsler