Ex-Lebenspartnerin einer lesbischen Beziehung hat Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern

Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung einer lesbischen Beziehung ein Umgangsrecht mit den während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern auch gegen den Willen der Kindesmutter zu, wenn sie als Bezugsperson anzusehen ist und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 05.10.2020 entschieden, Beschluss vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19.

Die Beteiligten des familienrechtlichen Verfahrens waren durch eine Lebenspartnerschaft verbunden, wobei diese auch von dem Wunsch getragen war, zusammen Kinder großzuziehen. Im Weg gemeinsam beschlossener Fremdinseminationen gebar die Kindesmutter zwei Söhne, die nach der Trennung der beiden Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben. Nachdem zunächst Umgangskontakte zwischen den Kindern und der anderen Lebenspartnerin stattfanden, kam es zu Konflikten und zur Ablehnung des Umgangs durch die Kindesmutter.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat der Klage der früheren Lebenspartnerin stattgegeben und ihr ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen zugesprochen. Der Lebenspartnerin stehe in Ermangelung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ein Umgangsrecht als "sozialer" Elternteil zu, da sie als Bezugsperson zu qualifizieren sei und der Umgang dem Kindeswohl diene.

Es sei festzustellen, dass eine enge Bindung zu den Kindern bestehe, sie durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für sie übernommen habe. Der Umgang diene auch dem Kindeswohl, da er diese Bindung erhalte und den Kindern zudem ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen sei. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter könne dagegen nicht dazu führen, den Umgang zu verhindern, weil sie weder auf ernstzunehmenden noch auf am Wohl der Kinder orientierten Motiven beruhe.

Quelle: Beck aktuell