Facebook: Klarnamen statt Pseudonymen

Face­book darf die Nut­zung von Pseud­ony­men ver­bie­ten. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen am 08.12.2020 in zwei Fäl­len zu­guns­ten des so­zia­len Netz­werks ent­schie­den. Face­book sei an­ge­sichts eines mitt­ler­wei­le weit ver­brei­te­ten so­zi­al­schäd­li­chen Ver­hal­tens im In­ter­net be­rech­tigt, so prä­ven­tiv auf seine Nut­zer ein­zu­wir­ken, stellte das OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 2822/19 fest. Klarname hält von rechtswidrigem Verhalten ab

Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.“ Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“

Zwei Personen, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook deshalb ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. Beim in Traunstein verhandelten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen echten Namen verwendete. Auch das Landgericht hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards.

Im zweiten Fall hatte die erste Instanz die Klarnamenpflicht dagegen verworfen. Das Landgericht Ingolstadt hatte der Klage einer Frau stattgegeben, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt worden war. Die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam, so die Richter damals. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können. Im Gesetz heißt es: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar.

Quelle: beck aktuell