Falsch Parken – keine Behinderung - Abschleppen

Wird die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, so rechtfertigt dies das unmittelbare Abschleppen des Fahrzeugs. Eine unverhältnismäßig schwere Belastung liegt darin nicht. Dass freie Parkplätze vorhanden sind und eine Behinderung nicht vorliegt, spielt keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.  

Der Fall

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein VW Golf die zulässige <cwlink word="Parkdauer">Parkdauer</cwlink> von zwei Stunden um drei Stunden überschritten hatte, wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Gegen den Halter des Fahrzeugs wurden <cwlink word="Verwaltungsgebühren">Verwaltungsgebühren</cwlink> von 55 EUR festgesetzt. Dagegen klagte er. Er meinte, das <cwlink word="Abschleppen">Abschleppen</cwlink> sei unverhältnismäßig gewesen. Eine Behinderung habe durch sein Fahrzeug nicht vorgelegen. Zudem haben ausreichend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden.

Argumentation des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Durch das <cwlink word="Abschleppen">Abschleppen</cwlink> seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei der Kläger nicht unverhältnismäßig schwer belastet worden.

Den Einwand des Klägers, es seien freie Parkplätze vorhanden gewesen, hielt das Verwaltungsgericht für unbeachtlich. Es sei aufgrund der negativen Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer ein generalpräventives Interesse an dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen verbotswidrig geparkte Fahrzeuge andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten. Jedenfalls wenn die <cwlink word="Parkzeit">Parkzeit</cwlink> unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden überschritten ist, sei das unmittelbar ausgeführte <cwlink word="Abschleppen">Abschleppen</cwlink> verhältnismäßig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es zudem nicht erforderlich, dass durch das verbotswidrige Parken eine konkrete <cwlink word="Verkehrsbehinderung">Verkehrsbehinderung</cwlink> eingetreten ist. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung und eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche seien ausreichend.

Quelle DAWR                                                                                 Redigiert J.Linsler