Grundrente: Was ist zu beachten?

Was ist die Grundrente?

Mit der Grundrente sollen Geringverdiener im Alter finanziell besser auskommen. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag – dieser wird zusätzlich zu allen Rentenarten gezahlt, also zur Altersrente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente. Ziel ist es, die sogenannte Lebensleistung anzuerkennen. Eine Bedürftigkeitsprüfung ist bei der Grundrente nicht vorgesehen, das heißt: Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wie bei der Grundsicherung offenlegen.

Wer bekommt die Grundrente?

Sie waren mindestens 33 Jahre rentenversichert, zum Beispiel durch Berufstätigkeit, Erziehungs- oder Pflegezeiten? Wenn Sie dabei unterdurchschnittlich verdient haben, profitieren Sie ab 2021 von der Grundrente. Schätzungsweise erhalten rund 1,3 Millionen Rentner den Zuschlag.

Beantragung der Grundrente?

Nein, Sie müssen keinen gesonderten Antrag auf Grundrente stellen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Finanzbehörden prüfen automatisch für alle Rentenbezieher, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht – und in welcher Höhe der Zuschlag ausfällt. Dessen Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.

Wann Auszahlung der Grundrente?

Die Versendung der Grundrentenbescheide soll für die betroffenen Rentner voraussichtlich ab Juli 2021 beginnen und kann bis Ende 2022 dauern. Falls Sie bereits ab Januar 2021 Anspruch auf Grundrente haben, werden die Beiträge nachgezahlt.

Höhe der Grundrente?

Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegt der durchschnittliche Grundrentenzuschlag bei rund 75 Euro (brutto). Maximal kann der Zuschlag rund 418 Euro (brutto) betragen.

Wird das bisherige Einkommen auf die Grundrente angerechnet?

Ja, bei der Grundrente werden Ihre eigene Nettorente, das sonstige zu versteuernde Einkommen und Kapitalerträge angerechnet – genau wie ausländische Einkünfte. Das Finanzamt ermittelt das anrechenbare Einkommen und gibt dieses an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, müssen Sie als Rentner der Rentenversicherung selbst mitteilen. Steuerfreie Einnahmen, beispielsweise aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einem pauschal besteuerten Minijob, bleiben unberücksichtigt.

Alleinstehende erhalten bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro die volle Grundrente. Bei Eheleuten sind bis zu 1.950 Euro anrechnungsfrei. Einkommen über 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren) wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet. Diese Freibeträge sollen jährlich angepasst werden.

Der ab 2018 eingeführte Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente) bleibt übrigens bestehen und wird zusätzlich gewährt. So lohnt sich eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge auf jeden Fall weiterhin.

Grundrente und Steuern?

Die Grundrente zählt zu Ihren Einkünften. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag, müssen Sie Steuern zahlen und auch eine Steuererklärung abgeben. Der automatische Datenabgleich zwischen Finanzamt und Rentenversicherung kann außerdem dazu führen, dass das Finanzamt feststellt, dass Sie in der Vergangenheit schon längst eine Steuererklärung hätten abgeben müssen – und Sie entsprechend erinnert.

Quelle: Steuerring