Grundsätzliches: Erst zum Notar, dann zum Traualtar — Erst zum Notar, dann zum Scheidungsrichter

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) rät vor dem Gang zum Traualtar einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Der Ehe- und  Partnerschaftsvertrag sollte schon dann abgeschlossen werden, wenn die Beziehung funktioniert, wenn also beide Partner noch Einfühlungsvermögen füreinander aufbringen und die Interessen des jeweils anderen akzeptieren können. Am Beginn der Ehe sollte feststehen: Was ist Mein, was ist Dein.

 Aber wer denkt schon an einen Vertrag, wenn die Gefühle verrückt spielen? Die vertragliche Regelung drängt sich in der Regel erst dann wieder auf, wenn die Gefühle erkaltet sind, wenn sich das Paar trennen will oder auch schon getrennt hat.

Mittels Ehevertrag kann auch für den Fall der Scheidung vorgesorgt werden, denn er lässt sich dann „leicht“ zum „Scheidungsvertrag“ umfunktionieren. Darin können alle relevanten Aspekte einer Scheidung wie elterliche Sorge, Unterhalt  und Vermögensfragen geklärt werden.  

Ob Trennungsvertrag oder Scheidungsvereinbarung, in jedem „Fall“ gilt: Zwar lässt sich grundsätzlich alles regeln, jedoch es darf den „guten Sitten“ nicht widersprechen.  

In „jedem Fall“ sparen die Ehe-maligen Kosten und Nerven, wenn es ihnen gelingt sich mittels Vertrag oder Vereinbarung gütlich zu einigen.

Anleitungen zur Scheidungsvereinbarung bietet das Merkblatt 2 "Muster für Scheidungsfolgenvereinbarung