Gut zu wissen: Finanzämter und andere Behörden rufen deutlich häufiger Kontodaten ab – „Gläserner Bürger“

Für die Angaben in der Steuer­erklärung müssen Steuer­pflichtige häufig keine Nachweise mehr mitliefern. Wer deswegen flunkert, kann auf die Nase fliegen. Denn die Ämter können Konten­einsicht nehmen.

Sind die Einkommens­verhältnisse in der Steuer­erklärung korrekt angegeben, dann braucht man keine Angst haben. Hat das Finanzamt Zweifel daran, kann es im Rahmen eines Steuer­ermittlungs­verfahrens weitere Auskünfte verlangen. Kommt man dem nicht nach, kann Finanzamt einen sogenannten Kontenabruf veranlassen. Das tun Finanzämter immer häufiger, im Jahr 2022 ganze 294.000-mal, 2010 wurden insgesamt nur 58.000 Konten­abrufe durch­geführt. 

Kontenabruf ermöglicht tiefe Einblick in die finanziellen Verhältnisse

Beim Kontenabruf erhält die Behörde Einblick in die Stammdaten eines Konto­inhabers. Dazu gehören die Kontonummer, der Vor- und Nachname sowie das Geburts­datum des Konto­inhabers. Außerdem gehören auch Verfügungs­berechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungs­datum eines jeden inländischen Bankkontos und Wertpapier­depots dazu. Auf diese Weise lässt sich schnell und einfach prüfen, wie viele Konten und Depots ein Steuer­pflichtiger bei welchen Banken besitzt. 

Wichtig: Information an Betroffene erfolgt nicht immer

Steuer­pflichtige müssen über diesen Vorgang im Nachhinein nur dann informiert werden, wenn es für die Ermittlungen der Behörde nicht hinderlich ist.

Was in den Stammdaten nicht erfasst wird: die Konto­stände sowie einzelne Umsätze. Diese Informationen bleiben den Behörden vorerst verborgen - es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sieht seinen Verdacht bestätigt. Verweigern Steuer­pflichtige daraufhin weiter die Kooperation mit den Finanz­behörden, dürfen auch die Konto­auszüge samt Konto­ständen und Umsätzen bei der Bank angefragt werden.

Der „gläserne Bürger“

Nicht nur die Finanz­ämter können einen Kontenabruf veranlassen. Kontoabruf können auch Jobcenter, Sozial­ämter, Bafög-Ämter, Unterhalts­vorschuss­stellen, Gerichts­vollzieher, Staats­anwälte, Polizei und Zoll vornehmen.

 

Quellen: dpa/DAWR