Gut zu wissen im Fall von Trennung - Scheidung: Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Zivilsachen insb. in Familiensachen

Ist ein Prozessbeteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beantragung der sog. Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren) vor.

Voraussetzung hierfür sind neben den wirtschaftlichen Komponenten auch die Erfolgsaussichten der Verfahrensführung. Das Gericht hat auf Antrag des Beteiligten im Rahmen einer summarischen, also knappen Prüfung, die Erfolgsaussichten zu prüfen.

Gerade in Familiensachen sind an die Voraussetzungen keine besonders hohen Hürden zu stellen. Sind etwa bei einem Ehescheidungsantrag die formellen Voraussetzungen, insb. das Trennungsjahr, erfüllt, bestehen in der Regel Erfolgsaussichten. Der Antrag erfolgt schriftlich durch Einreichung der amtlichen Formulare mit Anlagen. Diese sind in der Regel online bei den jeweiligen Gerichten erhältlich.

Ist ein Rechtsanwalt mit der Einreichung des familiengerichtlichen Antrages beauftragt wird er in der Regel bei der Einreichung helfen können und den Antrag z.B. in seine gerichtliche Antragsschrift einbauen. Die Verfahrenskostenhilfe erfolgt unter Beiordnung des Anwalts des Vertrauens oder aber ohne Beiordnung, wenn anwaltliche Mitwirkung in bestimmten Verfahren nicht vorgesehen oder nicht erwünscht ist.

Die Hilfe kann als Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Im Fall der Bewilligung mit Ratenzahlung (max. 48 Monatsraten) sind die, zunächst durch die Staatskasse vorgeschossene Verfahrenskosten ratenweise zurückzuerstatten. In beiden Varianten erfolgt in der Regel eine jährliche Prüfung der Einkommensverhältnisse. Wesentliche Veränderungen sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Zu beachten gilt, dass die Verfahrenskostenhilfe die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwalts deckt. Für den Fall des Unterliegens sind die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten trotz Verfahrenskostenhilfe zu tragen.

Sergej Etinger, Rechtsanwalt Würzburg