Gut zu wissen: Mehr Transparenz bei Verträgen

Ob Strea­ming­dienst oder Zei­tungs­abo: Jetzt gel­ten für Neu­ver­trä­ge über die re­gel­mä­ßi­ge Lie­fe­rung von Waren oder die re­gel­mä­ßi­ge Er­brin­gung von Dienst- oder Werk­leis­tun­gen neue Re­geln. Still­schwei­gen­de Ver­trags­ver­län­ge­run­gen durch AGB sind da­nach nur noch zu­läs­sig, wenn sich der Ver­trag auf un­be­stimm­te Zeit ver­län­gert und mit einer Frist von höchs­tem einem Monat ge­kün­digt wer­den kann.

Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nr. 9 BGB. Die neuen Regelungen sind Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, von dem jetzt weitere Teile in Kraft getreten sind. Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für "Altverträge", also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage. Die Fortgeltung des § 309 BGB a. F. für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Art. 229 § 60 EGBGB. 

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 01.12.2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Abs. 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Quelle: dpa