Gut zu wissen: Steahlting ist strafbar

Das Berliner Kammergericht hat die Verurteilung eines Mannes zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen sogenannten "Stealthing" bestätigt. Danach ist das heimliche Abstreifen des Kondoms während des ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zumindest dann als sexueller Übergriff gemäß § 177 Absatz 1 StGB strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen ohne Kondom penetriert, sondern im weiteren Verlauf des ungeschützten Geschlechtsverkehrs in den Körper des Opfers ejakuliert. (Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.07.2020 - 4Ss 58/20, 161 Ss 48/20)

 

Das Berliner Kammergericht bestätigte mit seinem Revisionsurteil die vorhergehenden Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin. Der Angeklagte war zunächst vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Das Landgericht Berlin setzte die Strafe im Berufungsverfahren auf sechs Monate Freiheitsstrafe herunter, bestätigte aber die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Urteil weitgehend. Das Kammergericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanzen an.

Sex war einvernehmlich - aber nur mit Kondom

Täter und geschädigtes Opfer - ein Polizist und eine junge Polizeianwärterin - hatten sich auf der Online-Dating-Seite "Lovoo" kennengelernt und zu einem Treffen in der Wohnung des Täters verabredet. Dort kamen sie sich körperlich näher und hatten schließlich einvernehmlichen <cwlink word="Sex">Sex</cwlink> miteinander. Vor dem <cwlink word="Geschlechtsverkehr">Geschlechtsverkehr</cwlink> hatte die Polizeianwärterin dem Angeklagten mehrfach sehr deutlich gesagt, dass sie auf keinen Fall <cwlink word="Geschlechtsverkehr">Geschlechtsverkehr</cwlink> ohne Kondom haben wolle. Schließlich kam es zum vaginalen <cwlink word="Geschlechtsverkehr">Geschlechtsverkehr</cwlink> mit Kondom. Im Verlauf des Geschlechtsverkehrs zog der Angeklagte jedoch mehrfach seinen Penis aus der Vagina und entfernte bei einer dieser Gelegenheiten heimlich das Kondom. Danach drang er erneut in die Frau ein und vollzog den <cwlink word="Geschlechtsverkehr">Geschlechtsverkehr</cwlink> ungeschützt ohne Kondom bis hin zum Samenerguss. Aufgrund des früheren wiederholten Insistierens der jungen Frau war ihm dabei bewusst, dass der ungeschützte <cwlink word="Geschlechtsverkehr">Geschlechtsverkehr</cwlink> ohne Kondom sowie die Ejakulation in die Vagina gegen den Willen der Frau erfolgte.

Heimliches Abstreifen des Kondoms (Stealthing) gegen den Willen des Partners ist sexueller Übergriff

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Art von <cwlink word="Stealthing">Stealthing</cwlink> - dem Fortsetzen des ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nach heimlichem Abstreifen des Kondoms und der Ejakulation in das Opfer, obwohl dieses nur mit Safer <cwlink word="Sex">Sex</cwlink> unter Nutzung eines Kondoms einverstanden war - um einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Absatz 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.

Quelle DAWR