Hartz IV-Empfänger haben Mehrbedarf wegen Masken

Das Jobcenter wird vom Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, 11.02.2021 - Az: S 12 AS 213/21 ER) verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig als Sachleistung wöchentlich 20 Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 entsprechen. Der Antragsgegner kann diese Verpflichtung nach seiner Wahl auch dadurch erfüllen, dass er dem Antragsteller als Zuschuss für den Bewilligungsmonat 129,- Euro nachzahlt / im Voraus auszahlt.

Damit wurde erstmals ein individueller Mehrbedarf nach SGB II, §21, Absatz 6, für Masken richterlich festgestellt, und zwar 129 Euro pro Monat. Der Mehrbedarf gilt laut Gesetz auch für Azubis und Studierende, die Anspruch auf Bafög haben. Das Urteil stellt den Behörden aber frei, Masken auszuteilen oder einen Zuschuss in bar zu gewähren. Wird das Geld bewilligt, kann die Behörde einen Nachweis über die Verwendung verlangen. Wird dieser dann nicht erbracht, kann das Geld zurückgefordert, bzw. verrechnet werden. 

Die AWO in Brandenburg empfiehlt Nachahmung: „Hiermit beantrage ich die Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 und verweise auf das Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe (SG Karlsruhe, 11.02.2021 - Az: S 12 AS 213/21 ER). Auch mir sollte die Teilnahme am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise gewährt werden.“

Gilt das Urteil nur für den Betroffenen oder für alle Hartz IV-Leistungsempfängern?

Das Urteil gilt unmittelbar zunächst für den Antragsteller, darüber hinaus für den Bereich dieses Sozialgerichts. Es ist aber mustergültig, andere Hartzer dürfen nicht schlechter gestellt werden, meinen Fachanwälte für Sozialrecht. Das heißt, wer aufgrund des Urteils einen Zuschuss bei seinem Jobcenter beantragt, hat gute Chancen, dass ihm auch Masken oder Zuschuss bewilligt werden.

In einem Anwaltsforum heißt es dazu: "Sollte der Antrag abgelehnt werden: Wenden Sie sich sofort an einen in der Sache kompetenten Fachanwalt für Sozialrecht, der für sie Widerspruch einlegen kann. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird dieser dann erfolgreich sein."

Der Vergleich zwischen Hartzern und Unterhaltspflichtigen ist pikant: Unterhaltspflichtige haben Prozesskostenrisiko, der Leistungsempfänger prozessiert auf Kosten des Staates.  

Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe - DAWR