Gut zu wissen, wo man Steuern steuern kann - Tipps nicht nur für Rentner

Alle Einkommensteuerpflichtigen, darunter auch Rentner, haben Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser soll sicherstellen, dass ein Betrag in Höhe des Existenzminimums nicht versteuert wird. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2021 bei 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete. Übersteigen die Einkünfte den Grundfreibetrag, fällt grundsätzlich eine Einkommensteuer an. Umso wichtiger ist es, dass man weiß, wie die Steuerlast gesenkt werden kann.

Folgende Punkte sollte man prüfen:

Werbungskosten

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro ab. Sind die Ausgaben höher, lohnt es sich, diese in der Anlage R der Steuererklärung einzeln nachzuweisen. Absetzbar sind zum Beispiel Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen sowie 16 Euro für Kontoführungsgebühren. Die gewährt das Finanzamt pauschal für die Führung eines Girokontos, auf das die Renten überwiesen werden.

Altersentlastungsbetrag

Nach Vollendung des 64. Lebensjahres erhält man auf verschiedene Einkünfte – wie Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Lohneinkünfte aufgrund einer aktiven Beschäftigung – einen Altersentlastungsbetrag. Dessen Höhe richtet sich nach dem Jahr, das auf die Vollendung Ihres 64 Lebensjahres folgt. War dies etwa im Jahr 2020 der Fall, dann beläuft sich der Entlastungsbetrag auf 16 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens aber 760 Euro. Bei einer früheren Vollendung des 64. Lebensjahres kann der Entlastungsbetrag höher sein. Wichtig: Für Renten oder Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) wird der Altersentlastungsbetrag nicht gewährt.

Vorsorgeaufwendungen

Hierzu gehören insbesondere die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.  Auch Beiträge für eine private Krankenversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung (PKW, privat oder für ein Haustier) kann man angeben. Diese berücksichtigt das Finanzamt als Sonderausgaben.

Kirchensteuer und Spenden

Auch Kirchensteuer kann man ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigen lassen. Aber auch Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke können abgesetzt werden. Beträge bis zu 300 Euro erkennt das Finanzamt ohne Spendenbescheinigung an. Für solche Kleinbetragsspenden reicht als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzbar. Dazu gehören auch Medikamente, die die Krankenkasse nicht zahlt. Voraussetzung: Auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss ein Rezept vom Arzt vorliegen. Gleichermaßen erkennt der Fiskus verordnete Heilmittel wie Massagen oder Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung an. Kosten für Heilpraktiker sind generell steuerlich absetzbar.

Bei einem Krankenhausbesuch übernimmt die Krankenkasse normalerweise die gesamten Kosten. Für jeden Tag des Aufenthalts muss der Patient aber regelmäßig eine Eigenbeteiligung von zehn Euro zahlen – diese ist steuerlich absetzbar. Wenn eine Kur oder eine Reha-Maßnahme von der Krankenkasse genehmigt wird, gilt diese Regelung ebenfalls.

Für eine Kur ohne Genehmigung ist ein amtsärztliches Attest nötig. Wenn jemand ohne Attest freiwillig eine Kur macht, darf er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht absetzen – dafür aber die Eigenanteile für physikalische oder ärztliche Maßnahmen.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung benötigen in ihrem Alltag oft Hilfe. Dadurch entstehen meist auch hohe Kosten, die sich unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen. Anstatt Einzelnachweise einzureichen, können jedoch auch Pauschbeträge genutzt werden. Diese haben sich seit dem 1. Januar 2021 sogar verdoppelt.

Haushaltshilfen und Handwerker

Werden typische Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen oder Gärtnern, aber auch Pflege- und Betreuungsleistungen übernommen, kann man hierfür eine Steuerermäßigung erhalten. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 Euro, begünstigt. Ist die Haushaltshilfe, der Hausmeister oder der Gärtner aber als Minijobber bei einem selbst angestellt, sinkt der absetzbare Höchstbetrag auf 510 Euro.

Außerdem können die Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, die man in im Haushalt ausführen lässt, mit 20 Prozent im Jahr berücksichtigt werden – höchstens jedoch 1.200 Euro. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kleinmaterial, wie Schmierstoffe. Achtung: Wie üblich, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Kapitalerträge

In der Steuererklärung sollten immer alle Kapitalerträge angegeben werden. Nur dann kann das Finanzamt überprüfen, ob man von der Kapitalertragsteuer, die von der Bank automatisch abgeführt, etwas zurückerhält. Die Bank berücksichtigt den Altersentlastungbetrag nicht, er kann nur vom Finanzamt mit Abgabe einer Steuererklärung gewährt werden.

Tipp: Immer auf die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge achten! – Ledigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von maximal 801 Euro zu, Eheleuten maximal 1.602 Euro.

Quellen: Steuerring/dpa