In „jedem Fall“ Auskunftsanspruch zwecks Kindesunterhalt

Wer unterhaltspflichtig ist, möchte oft aus den verschiedensten Gründen keine näheren Auskünfte über seine Einkünfte geben, sondern einfach den Höchstbetrag zahlen. Geht aber nicht. Auskunft muss sein, sagt der Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 16.9.2020, XII ZB 499/19

Ein Vater sollte 2018 gerichtlich Auskunft über sein Einkommen geben. Das Kind, seine neunjährige Tochter, lebte bei seiner Mutter, sodass der Vater den Kindesunterhalt zahlen musste. Der Vater hatte erklärt, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei.

Der Bundesgerichtshof hielt den Kindesvater trotzdem für auskunftspflichtig. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch daraus, dass unter Umständen ein sogenannter Mehrbedarf wie zum Beispiel wegen Hortkosten geltend gemacht würden. Beim Mehrbedarf bestehe aber grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter. Deshalb müsse das väterliche Einkommen bekannt sein, um die Haftungsquote berechnen zu können.

Erkläre sich ein barunterhaltspflichtige Elternteil wie hier  für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser Erklärung  bloß zu entnehmen, dass er auf den Einwand verzichtet, nicht leistungsfähig zu sein.

Auf so eine Argumentation muss man erst einmal kommen, entsprechend spitzfindig sein und so mit rabulistischer Spitzfindigkeit Streitwerte zu kreieren. Bei derartigem Einkommen macht Streiten natürlich Spass. Warum werden Streit und Streitwerte gefördert anstatt Kommunikation, Kompromiss zwischen den Eltern, das fördert auch das Kindeswohl.