ISUV informiert: Wann kann Unterhalt zurückgefordert werden?

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur in den wenigsten Fällen zurückgefordert werden. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um freiwillige Mehrleistungen beim Familien- und Trennungsunterhalt handelt (ggf. auch beim nachehelichen Unterhalt und Verwandtenunterhalt) oder ob es sich um unfreiwillige Mehrleistungen in Unkenntnis der Nichtschuld handelt. In der Praxis von Bedeutung ist hauptsächlich das Be­gehren auf Rückforderung von zuviel gezahltem Unterhalt, obwohl zum Zeitpunkt der Unterhaltszahlung kein Unterhaltsanspruch mehr bestanden hat und der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt entgegennahm, obwohl er wusste oder ggf. wissen musste, dass er keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte (= unfreiwillige Mehrleistung in Unkenntnis der Nichtschuld).

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