ISUV Kontaktanwältin Simone Eberle in Ulm: Trennungs- Ehegatten- Elternunterhalt – „Wovon soll ich leben?“
Trennungsunterhalt ist vom wirtschaftlich stärkeren Partner immer zu leisten, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgegeben wird. „Der Ansatz für Trennungsunterhalt ist immer die Frage: Wovon soll ich leben?“ (Eberle) Wer vom anderen Unterhalt will, muss von ihn Auskunft fordern. Es geht um die Frage: „Was verdient der Andere? Welches Einkommen hat er noch?“
Beachte: Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Er ist in der Regel höher als der Unterhalt nach Scheidung. Was ganz vergessen wird, aber dennoch wichtig ist: Der Wohnvorteil wird geringer angesetzt als beim Ehegattenunterhalt (subjektiver Wohnvorteil).
Beachte: „Beim Trennungsunterhalt ist man geschützter, beim Ehegattenunterhalt wird hart gerechnet.“ (Eberle)
Ehegattenunterhalt: Es gilt der Grundsatz: „Ich muss für mich selbst aufkommen.“ – Es besteht die Pflicht zur „Erwerbsobliegenheit“ – Ehegattenunterhalt wird immer individuell berechnet. Der Wohnvorteil wird höher angesetzt. (objektiver Wohnvorteil).
Trotz Unterhaltsrechtsreform – es gibt noch viele Möglichkeiten um sich einen Unterhaltstitel zu erstreiten:
-Wenig umstritten ist, wer die Kinder – die kleinen Kinder – betreut hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
-Schon mehr umstritten ist der Altersunterhalt. Von wem wegen Alters keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hat Anspruch auf Altersunterhalt.
-Problematisch wird es immer, wenn ein Partner Anspruch auf Unterhalt erhebt wegen Krankheit und Gebrechen. Hier entscheidet der individuelle Einzelfall, jedoch gilt auch da der Grundsatz, dass eine Einzelperson nicht wegen eines Gebrechens für immer haftbar gemacht werden kann. Wichtig in dem Zusammenhang natürlich auch die Ehedauer.
-Am häufigsten und in der Praxis am wichtigsten der Aufstockungsunterhalt. Es geht um die Nachteile, die einer wegen Kindesbetreuung in Bezug auf die Karriere hatte – der ehebedingte Nachteil - „Karriereknick“ - soll ausgeglichen werden.
Beachte:
Unterhaltsansprüche können befristet, begrenzt oder gar verwirkt werden. Verwirkung greift dann, wenn grobes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen z. B´. Anzeigen, Körperverletzung, ... – nachgewiesen werden kann. Beim Unterhalt wirkt sich auch aus, wenn „gröbliche Verletzung der ehelichen Pflichten“ nachgewiesen werden kann. Häufigstes Problem, einer der Ehemaligen hat einen neuen Partner, aber möchte weiterhin Unterhalt haben. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht nachweisen kann, dass es sich um eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ handelt, muss er weiter unter Umständen mehrere Jahre weiter zahlen. Dieser Nachweis ist in der Praxis sehr schwierig. Manchmal werden vergeblich erhebliche Summen für Privatdetektive ausgegeben.
Die Verunsicherung beim Elternunterhalt ist mit Händen greifbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof schon Regelungen getroffen, dass ein Großteil Betroffener – vorläufig – wird wohl keinen Unterhalt für die Eltern zahlen müssen. Der BGH hat eine großen Selbstbehalt – 1600 EURO – Schonvermögen zwecks eigener Altersvorsorge sowie Schutz der selbstgenutzten Immobilie zugestanden. Jedoch der Gesetzgeber hat sich bisher herausgehalten. Das Feedback beim Vortrag zeigt, dass Menschen Befürchtungen haben die Regelungen beim Elternunterhalt werden zuungunsten der „Kinder“ getroffen.