ISUV-Kontaktanwalt Walter Bernhauer: Vortrag Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Kindesunterhalt: Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder praktisch immer, volljährige, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht bzw. nicht in der Lage sind sich selbst zu ""unterhalten"".

Schema für Unterhaltsanspruch: Bei jedem Unterhaltsanspruch sind drei Aspekte zu prüfen: 

  • Bedarf
  • Bedürftigkeit
  • Leistungsfähigkeit

Minderjährige Kinder

Der Bedarf richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des/der barunterhaltspflichtigen Eltern.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wird ermittelt, indem sämtliche möglichen Einkommen erfasst werden:

  • Erwerbseinkommen (selbständig oder nicht selbstständig)
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte
  • Arbeitslosengeld
  • Wohnwert als Kapitalnutzung
  • Dienstwagen als geldwerter Vorteil
  • Kindergelt nein

Abgezogen werden können: 

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% des Nettoeinkommens)
  • Fahrtkosten: 0,30 € pro Kilometer für die ersten 30 km einfach, darüber 0,20 € pro Kilometer einfach
  • Schulden (Zinsen immer, Tilgung Einzelfall)
  • Zusätzliche Altersvorsorge insgesamt 23% des Bruttojahreseinkommens

Aus der Differenz ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen 

2. Bestimmung des Bedarfs minderjähriger Kinder:

Hier gilt grundsätzlich, Barunterhalt und Betreuungsleistung sind gleichwerti. 

Richtgröße für den Bedarf ist die  Düsseldorfer Tabelle. In sie sind folgende Aspekte eingearbeitet: 

- unterhaltsrechtliches Einkommen

- Alter der unterhaltsberechtigten Kinder

- Anzahl der Unterhaltsberechtigten

Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle ist ausgelegt auf zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt nur den Regelbedarf. Darüber hinaus gibt es noch den Mehrbedarf.  Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender Bedarf, der durch den Regelbedarf nicht abgedeckt ist:

Kindergartenkosten ohne Verpflegungskosten

Privatschule - je nach Situation

Behinderung (Mehrkosten durch Kosten einer Krankenversicherung

Regelmäßiger Gesamtbedarf ist der Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle zzgl. Mehrbedarf

Der Barunterhaltsverpflichtete deckt den Regelbedarf zzgl. Krankenversicherungskosten. Der sonstige Mehrbedarf ist entsprechend der Einkommensverhältnisse zu teilen.

II. Bedürftigkeit 

  • Bedarf, der nach Abzug von eigenem Einkommen bzw. Kindergeld verbleibt.

1. Anrechnung Kindergeld bei minderjährigen Kindern

  • Wird hälftig vom Regelbedarf in Abzug gebracht und ergibt dann den sogenannten Zahlbetrag bzw. die Zahlbeträge

2. Ausbildungsvergütung:

  • Nettobetrag abzüglich € 90,00 berufsbedingter Aufwendungen dividiert durch zwei ergibt die Bedarfsdeckung.

Beachte: Abänderung von Unterhaltstiteln ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich.

Wesentliche Änderungen sind:  

  • Einkommen verändert sich wesentlich
  • Berechtigter erlangt eigene Lebensstellung
  • Berechtigter erhält höheres Einkommen
  • Berechtigter wird volljährig - dadurch entsteht eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung.

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