ISUV Kontaktstelle Schweinfurt – Vortrag von ISUV-Kontaktanwältin Kerstin Pausch-Trojahn: Trennungsunterhalt – Ehegattenunterhalt – Betreuungsunterhalt – Aufstockungsunterhalt: Voraussetzungen – Befristung - Verwirkung

Es gibt viele Situationen, in denen Unterhalt geschuldet wird. Während der Trennungszeit muss Trennungsunterhalt gezahlt werden, nach der Scheidung spricht man von Nachscheidungsunterhalt. Mindestdauer einer Scheidung sind in der Regel sechs Monate. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Zuerst wird Auskunft verlangt über das Einkommen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen. Abgezogen werden Schulden, Aufwendungen für Sozialkassen, Rentenaufwendungen, ein Zehntel Berufstätigen-Bonus.

Unterhaltsrelevantes Einkommen: Zuerst wird Auskunft verlangt über das Einkommen. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen. Abgezogen werden ehebedingte Schulden, Aufwendungen für Sozialkassen, Rentenaufwendungen, ein Zehntel Berufstätigen-Bonus. Zum Einkommen zählt auch der Wohnvorteil.

Wichtig sind auch die in der Ehe entstandenen Schulden, die von einem der Ehe-maligen zu begleichen sind. Auch Schulden, die in er Trennungszeit „notwendigerweise“ entstanden sind, sind für die Unterhaltsberechnung relevant.

Oft reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten, es liegt ein Mangelfall vor.

Der Unterhaltspflichtige muss dem Unterhaltsberechtigten über seine Einkünfte Auskunft geben. Geschieht das nicht freiwillig, so muss man die Auskunft einklagen. Grundsätzlich besteht gegenseitige Auskunftspflicht, d. h. beide Ehe-malige müssen sich gegenseitig Auskunft geben. „In jedem Fall sollte man Auskunft geben, ansonsten verschleppt man zwar das Verfahren, und es entstehen mehr Kosten.“

Beachte: In jedem Fall muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben. Auch eine Abfindung ist unterhaltsrelevant.

Grundsätzlich besteht für beide Ehe-malige „Arbeitspflicht“, die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Ausgenommen ist die Trennungszeit, wenn einer der Ehe-maligen vorher nicht gearbeitet hat. „Erwartet werden monatlich 20 Bewerbungen. Beide müssen sich um Arbeit bemühen.“, hob Pausch-Trojahn hervor. Das überprüfen die Gerichte.

Ausgenommen ist der Elternteil, der minderjährige Kinder betreut, die Arbeitspflicht orientiert sich am Alter der Kinder. Wer minderjährige Kinder betreut, hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Beachte: Unterhalt kann nachträglich nur dann geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass er vorher beantragt wurde.

Während der Trennungszeit muss Trennungsunterhalt gezahlt werden, nach der Scheidung Ehegattenunterhalt. Während der Trennungszeit läuft der Versorgungsausgleich weiter. Trennungszeit – es sollen Verhältnisse erhalten werden, wie sie während der Ehezeit bestanden. Während der Trennungszeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Meist ist der Trennungsunterhalt auch höher als der Ehegattenunterhalt.

Beachte: Wenn der Berechtigte vorher nicht gearbeitet hat, dann muss er auch im Trennungsjahr nicht arbeiten. Nach drei Jahren endet dann in jedem Fall der Trennungsunterhalt. In jedem Fall muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt – gegenwärtig 1200 EURO - bleiben.

Grundsätzlich besteht für beide Ehe-malige „Arbeitspflicht“, die sogenannte Erwerbsobliegenheit.

Betreuungsunterhalt steht dem Partner zu, der das Kind oder die Kinder betreut. Erwerbsobliegenheit besteht auch für den Betreuenden frühestens, wenn die Kinder 3 Jahre alt sind.

Beachte: Aufstockungsunterhalt wird grundsätzlich befristet. Richtlinie für die Befristung ist ein Drittel der Ehezeit.

Wichtig ist auch bei der Unterhaltsberechnung der sogenannte Karriereknick. Wer nachweisen kann, dass ihm auf Grund der Ehe Nachteile in der Karriere entstanden sind, kann ebenfalls Unterhalt verlangen. Der ehebedingte Nachteil bedingt teilweise einen lebenslangen Unterhaltsanspruch.

Beachte: Befristung muss beantragt werden – immer möglichst früh.

Verwirkung von Unterhalt ist dann gegeben, wenn man wieder heiratet oder in einer festen Beziehung lebt. Eine gefestigte Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn sie über zwei Jahre besteht. Verwirkt ist der Unterhalt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen anzeigt oder ihn anschwärzt oder nach seiner Gesundheit trachtet.

Beachte: Mit dem Eintreten des Rentenanspruchs endet der Unterhalt.

Verjährung von Unterhaltsschulden: Unterhaltsschulden verjähren innerhalb von drei Jahren – Regelverjährungsfrist. Um dies zu verhindern muss der Unterhaltsschuldner immer wieder seine Unterhaltsansprüche geltend machen, möglichst jedes Jahr den Unterhaltsanspruch geltend machen. Wird dagegen der Schuldner zur Zahlung aufgelaufener Rückstände in einer Summe verurteilt, so verjährt eine solche Schuld aus einem rechtskräftigen Urteil in dreißig Jahren.