Kammergericht entscheidet für Kind und Kontinuitätsgrundsatz

Die Änderung eines Wechselmodells kann nur aus Kindeswohlgründen möglich sein. Eine getroffene Regelung kann nicht einfach nach Belieben geändert werden, meinen Amtsgericht und Kammergericht in Berlin (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018 - 13 UF 74/18 ). Auf die übliche Argumentation – die Kommunikation zwischen den Eltern funktioniert nicht – ließen sich beide Gerichte nicht ein. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitätsgrundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung.  

Wie so oft, beantragte die Mutter einer drei Jahre alten Tochter im Februar 2017 beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung. Danach bestand ein paritätisches Wechselmodell. Die Mutter wollte dies ändern, das Kind sollte hauptsächlich bei ihr leben und damit wollte sie in einem Streich 100 Prozent Unterhalt erstreiten. Sie begründete ihren Antrag natürlich anders: Eine Kommunikation mit dem Vater ist nicht möglich.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ordnete an, dass das Wechselmodell bestehen bleibe, es entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Kind habe eine enge und tragfähige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen und benötige beide Elternteile gleichermaßen. Es sei zudem mit der Umgangsregelung zufrieden und entwickle sich gut. Zwar hätten die Eltern Schwierigkeiten bei der Kommunikation miteinander. Bisher haben sie jedoch sämtliche sorge- und umgangsrelevante Fragen im Wesentlichen störungsfrei klären können. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Es bestätigte die Argumentation des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass triftige Gründe für die Abänderung der bestehenden Umgangsregelung nicht vorliegen. Eine Abänderung wäre nur zulässig, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen würden. Besonders wichtig sei der Kontinuitätsgrundsatz. Mit dem Wechselmodell werden stabile Lebensverhältnisse des Kindes gefördert und sichergestellt. Eine Umgangsregelung könne nicht beliebig und jederzeit abgeändert werden. Denn jede Änderung sei an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen. Die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch die Mutter würde nicht dem Kontinuitätsprinzip entsprechen.

Das Kammergericht hob auch zurecht hervor, dass allein mit der Änderung der Umgangsregelung sich die Kommunikation und Kooperation nicht verbessert. Auch bei der von der Mutter vorgeschlagenen Umgangsregelung finden Wechsel  zwischen zwei Haushalten statt. Es sei kaum zu erwarten, dass sich die Anzahl der Übergaben des Kindes und damit der wechselseitigen Kontakte der Eltern wesentlich verringern würden. Auch die Anzahl der Themen, die von den Eltern zu regeln wären bzw. zu denen sie zu einer Einigung kommen müssten, würde nicht weniger.

Quelle: DAWR                                                                                Redigiert JL