Kindergeldanrechnung: Vater arbeitet in den Niederlanden – Mutter wohnt mit den Kindern in Deutschland

Der An­spruch auf Kin­der­geld kann nach deut­schem Recht auch dann in Höhe des An­spruchs auf ver­gleich­ba­re Fa­mi­li­en­leis­tun­gen im EU-Aus­land zu min­dern sein, wenn der im Aus­land er­werbs­tä­ti­ge Kin­der­geld­be­rech­ti­ge die dort vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen nicht be­an­tragt hat. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit Ur­teil vom 09.12.2020  - III R 73/18 ent­schie­den.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, sodass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von dessen Erwerbstätigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Vor dem Finanzgericht erhielt der Kläger Recht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in der Rechtsmittelinstanz das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach der unionsrechtlich vorzunehmenden Koordinierung der Familienleistungen seien vorliegend die Niederlande zur Leistungsgewährung vorrangig zuständig gewesen, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen sei.

Deutschland hätte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die niedrigeren niederländischen Familienleistungen zahlen müssen. Der Anspruch des Klägers auf niederländische Familienleistungen sei auch nicht mangels Antragstellung in den Niederlanden ausgeschlossen gewesen. Der beim nachrangigen Träger gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld sei unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat gestellt worden.

Quelle beck aktuell