Kosten für FFP2-Masken auch für Hartzer kein Mehrbedarf

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len hat jüngst in vier Eil­ver­fah­ren als Be­schwer­deinstanz ent­schie­den, dass die Kos­ten für FFP2-Mas­ken kei­nen so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Mehr­be­darf dar­stel­len, da jeder Bür­ger glei­cher­ma­ßen von der An­schaf­fung be­trof­fen sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2021 - L 9 SO 18/21 B ER). Hartz-IV-Be­zie­hern und an­de­ren Grund­si­che­rungs­emp­fän­gern sei die Fi­nan­zie­rung der ver­hält­nis­mä­ßig güns­ti­gen Mas­ken aus dem Re­gel­be­darf in jedem Fall zu­zu­mu­ten, be­ton­ten die Rich­ter. Das sah das Sozialgericht Karlsruhe noch einen Monat zuvor ganz anders.)

Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter beziehungsweise vom kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung. Vorinstanzlich wurden die Eilanträge abgelehnt. Die Antragsteller legten Beschwerde ein. Das LSG hat nunmehr auch die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung der Masken beziehungswiese auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II und § 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt.

Ein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar, so das Gericht weiter. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich der Leistungsberechtigten. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchutzV. Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen.

Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sogenannte "OP-Masken", die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die 0,10 bis 0,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen beanspruchen.

Quelle: beck-aktuell