Laut BGH keine Diskriminierung: Alte müssen draußen bleiben, wenn der Veranstalter das will

Wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich, vor allem, wenn sich das nach Diskriminierung anfühlt. Ein 44 Jahre alter Mann wurde in München abgewiesen, weil er in den Augen der Security zu alt aussah. Das sei keine Diskriminierung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Az.: VII ZR 78/20).

Bei „Party-Event-Veranstaltungen“ hätten Merkmale wie das Alter aber eine „nicht nur nachrangige Bedeutung“. Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägten deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum ausgewählt. 

So war es im August 2017 beim „Isarrauschen“, bei dem Dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Das Türpersonal hatte die Anweisung bekommen, „nicht passendes Gästepotenzial“ auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alterskontrolle.  

Der Betroffene Nils Kratzer und zwei Freunde bekamen die Ansage, sie sähen zu alt aus. Ihr Anwalt ging dagegen vor und forderte 1000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin angeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe. Doch weder dort noch vor dem Landgericht München I hatte er Erfolg - und zog daher vor den BGH.

Der Betroffene Nils Kratzer nannte die Entscheidung „ein katastrophales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnische Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nachvollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungsmerkmals würden ein großes Problem. Hier sei eine Entscheidung „abseits des Gesetzes“ getroffen worden.

Grundlage der Rechtsprechung: Antidiskriminierungsgesetz

Tatsächlich geht es in Paragraf 19 um „eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“. Kratzers Anwalt hatte bei der Verhandlung Ende Februar betont, all die Merkmale stünden dort gleich­rangig.

Der Paragraf bezieht sich aber auf Massengeschäfte, so der BGH. Kratzer will sich die Urteilsbegründung genau anschauen und eventuell vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. „Es geht ja hier um wesentliche gesellschaftliche Probleme: dass Ältere möglicherweise aus der Gesellschaft ausgestoßen werden, ihre Teilhabe nicht gewährleistet ist für alle Bereiche des Lebens“, argumentiert der Betroffene nicht ganz zu Unrecht.

Quelle DAWR/dpa