Mehr Verbraucherschutz in der EU durch Sammelklagen

Die neue Richt­li­nie schafft ein­heit­li­che Vor­ga­ben für Sam­mel­kla­gen in allen Mit­glied­staa­ten. Ver­brau­cher sol­len ihre Rech­te gro­ßen Fir­men ge­gen­über damit leich­ter durch­set­zen kön­nen. Be­stimm­te In­sti­tu­tio­nen wie Ver­brau­cher­ver­bän­de kön­nen jetzt stell­ver­tre­tend für die Ge­schä­dig­ten gegen Un­ter­neh­men auf Un­ter­las­sung und Scha­den­er­satz kla­gen. Die EU-Län­der haben zwei Jahre Zeit, ihre Ge­setz­ge­bung ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Mit den neuen Regeln sollen zum einen die Verbraucher vor Massenschäden geschützt werden. Zum anderen sollen sie angemessene Garantien bieten, dass es nicht zu missbräuchlichen Klagen kommt. Alle Mitgliedstaaten müssten mindestens eine wirksame Verfahrensform einführen, die es qualifizierten Einrichtungen (wie etwa Verbraucherschutzorganisationen oder öffentlichen Stellen) erlaubt, Klagen vor Gericht zu erheben, erläutert das Europäische Parlament. Ziel der Klagen sei es, die Unterlassung (Einstellung oder Verbot) der jeweiligen Praxis oder eine Entschädigung zu erwirken. Mit den neuen Vorschriften soll illegales Vorgehen unterbunden und Verbrauchern der Zugang zur Justiz erleichtert werden, damit der Binnenmarkt in diesem Bereich besser funktioniert.

Nach dem europäischen Sammelklagenmodell dürfen keine Anwaltskanzleien, sondern nur qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzorganisationen Verbrauchergruppen vertreten und Klagen vor Gericht bringen. Damit sie länderübergreifende Klagen vor Gericht bringen können, müssen qualifizierte Einrichtungen EU-weit denselben Kriterien genügen. Sie müssen nachweisen, dass sie über ein gewisses Maß an Beständigkeit verfügen, im Dienste der Öffentlichkeit tätig und zudem gemeinnützig sind. Für innerstaatliche Klagen müssen die Einrichtungen die Kriterien erfüllen, die in den nationalen Gesetzen festgelegt sind.

Eingeführt werden laut Parlament auch strenge Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Klagen. Hier greift das Verursacherprinzip: Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei. Um den Missbrauch dieser Sammelklagen zu verhindern, sollte Strafschadenersatz vermieden werden. Qualifizierte Einrichtungen sollten zudem Verfahren einführen, durch die Interessenkonflikte und externe Einflussnahme abgewendet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie von dritter Seite finanziert werden.

Sammelklagen können gegen Gewerbetreibende erhoben werden, die vermeintlich gegen Unionsrecht verstoßen haben – etwa beim Datenschutz oder in Bereichen wie Reisen und Tourismus, Finanzdienstleistungen, Energie und Telekommunikation. Die neue Richtlinie bezieht sich auch auf Verstöße, die vor der Erhebung oder dem Abschluss der Sammelklage eingestellt wurden, damit die entsprechende Praxis noch verboten werden und die Wiederholung ähnlicher Fälle verhindert werden kann. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden.

Quelle: beck aktuell