Mitmachen bei Musterklage Bund der Steuerzahler: Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich in diesem Jahr mit der Musterklage des Bundes der Steuerzahler zur Doppelbesteuerung von Renten befassen – dies teilt das Gericht jetzt in seiner Entscheidungsvorschau 2021 mit (Az.: X R 20/19). Der BFH wird beurteilen, nach welchen Kriterien sich eine Doppelbesteuerung ergibt – eventuell wird der BFH-Senat auch zu den Folgen einer solchen doppelten Besteuerung Stellung nehmen müssen. Mit einer mündlichen Verhandlung wird im Frühjahr gerechnet, sodass im Sommer ein Urteil vorliegen könnte. Inzwischen ist auch das Bundesfinanzministerium dem Verfahren beigetreten, was die besondere Bedeutung der Sache unterstreicht.  

Darum geht es vor Gericht

Seit 2005 unterliegen Renten der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Beiträge zur Rentenversicherung können während des Erwerbslebens steuermindernd abgezogen werden, im Gegenzug unterliegen die Rentenauszahlungen aber der Besteuerung. Bei der Umstellung kann es allerdings dann zu einer Doppelbelastung kommen, wenn Beiträge in der Erwerbsphase nicht bei der Steuer abgesetzt werden konnten und bei der Auszahlung erneut besteuert werden. Wie die Doppelbesteuerung konkret berechnet wird, ist Gegenstand der Gerichtsverfahren.  

Mustereinspruch nutzen

Wer in seinem Fall eine Doppelbesteuerung vermutet, kann gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Die Steuer muss dann zwar zunächst gezahlt werden, allerdings ist eine Korrektur möglich, wenn ein Urteil vorliegt. Einen Mustereinspruch stellt der Bund der Steuerzahler auf seiner Homepage zur Verfügung: https://steuerzahler.de/musterbriefe/ Dieser kann von Senioren genutzt werden, die bereits Rente erhalten. Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden – und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem man seinen Einkommensteuerbescheid erhalten hat. Aktuell engagiert sich der Bund der Steuerzahler parallel beim Bundesfinanzministerium dafür, die Bescheide automatisch ruhend zu stellen, sodass ein Einspruch entbehrlich wäre – bislang ist dies noch nicht der Fall.

Quelle Bund der Steuerzahler