Mutter in Not oder eine kriminelle Wiederholungstäterin

Das Amts­ge­richt Mün­chen – Urteil vom 30.5. 2022- hat eine 41-jäh­ri­ge Frau aus Mün­chen wegen Dieb­stahls in mit­tel­ba­rer Tä­ter­schaft zu einer Frei­heits­stra­fe von acht Mo­na­ten ver­ur­teilt. Wie das Ge­richt am Frei­tag mit­teil­te, ent­wen­de­te die An­ge­klag­te ge­mein­sam mit drei ihrer ins­ge­samt acht Kin­der in einem Le­bens­mit­tel­dis­coun­ter in Mün­chen einen Staub­sauger, Nah­rungs­mit­tel, Haus­halts­ar­ti­kel und Kos­me­tik­ar­ti­kel im Ge­samt­wert von rund 150 Euro.

Die Hausfrau ging in dem zugrundeliegenden Fall zunächst mit den drei schuldunfähigen Kindern in die Filiale des Discounters und gab Pfandflaschen zurück. Anschließend legten alle vier gemeinsam Waren in den Einkaufswagen. Zwei der Kinder schoben den Einkaufswagen ohne zu bezahlen am Kassenbereich vorbei auf den Parkplatz und begannen, die Einkäufe in einen wartenden Pkw einzuladen. Die Angeklagte selbst stellte sich währenddessen mit dem dritten Kind an einer der Kassen an, um die Pfandbons einzulösen. Als Mitarbeiter der Filiale die Frau schließlich auf das Verhalten ihrer Kinder ansprachen, eilte diese nach draußen auf den Parkplatz zu dem Pkw und versuchte zu flüchten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorfall bereits die Aufmerksamkeit anderer Kunden erregt, so dass die Flucht scheiterte.

"Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und die Angabe ihrer Personalien kooperativ gezeigt hat", betonte der zuständige Strafrichter. Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den entwendeten Waren um Lebensmittel oder Gegenstände des alltäglichen Bedarfs gehandelt hat. Zu Gunsten der Angeklagten spreche auch, dass sie sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat. Strafschärfend fallen nach Ansicht des AG jedoch die erheblichen und zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten ins Gewicht. So wurde die Angeklagte bereits mehrfach wegen Diebstahlsdelikten zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt. Ganz erheblich gegen die Angeklagte spreche, dass sie die Tat mit Hilfe von auch schuldunfähigen Kindern begangen und diese damit an die Begehung von Diebstahlstaten herangeführt habe. Auch gehe das Gericht von einem geplanten Vorgehen aus, nachdem sich die Angeklagte mit den zuvor erhaltenen Pfandbons an die Kasse anstellte, während ihre schuldunfähigen Kinder entsprechend ihrem Tatplan die Waren am Kassenbereich vorbeischoben.

Die Freiheitsstrafe von acht Monaten konnte nach dem Urteil nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht nicht die Erwartung hatte, dass sich die Angeklagte die Verurteilung alleine als Warnung verstehen und künftig straffrei leben werde. Eine günstige Sozialprognose könne der Angeklagten nicht bescheinigt werden. Durch die Tat sei auch offensichtlich geworden, dass die Angeklagte ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls gegenüber den beteiligten schuldunfähigen Kindern nicht nachgekommen sei. Sie sei erheblich vorbestraft und habe sich bislang durch die Vollstreckung von Haftstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Diebstahlstaten abbringen lassen. Auch in Anbetracht der Betreuung minderjährige Kinder stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe keine unbillige Härte für die Angeklagte dar. So habe sie angegeben, dass die Kinder während ihrer letzten Haftstrafe von ihrem Lebensgefährten beziehungsweise ihrer Familie betreut wurden. Diese Erfahrung habe die Angeklagte auch nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen.

Quelle: beck-aktuell