Öfter nachgefragt: Kindergeld im Freiwilligen Sozialen Jahr:

Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Im Laufe des Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger.

Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Die Dauer dieses FSJ war bis Ende August 2018 geplant. Mit der Unterbrechung hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Sie vertrat die Auffassung, es liege keine bloße Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage jetzt statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden. Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe.