Oft ein Streitpunkt: Wer zahlt Kindergarten, wer Nachhilfe, ...

Je älter die Kinder werden, desto mehr Kosten fallen an. In Trennungsfamilien führen die Kosten oft zu Streit, weil der Unterhaltspflichtige glaubt mit dem Kindesunterhalt alle Kosten abgedeckt zu haben. Dagegen fordert der Unterhaltsberechtigte zumindest Beteiligung an den Kosten. Gängige Rechtsprechung ist: Aufwendungen beispielsweise für Nachhilfe oder die Fahrt zur Schule sind im regulären Kindesunterhalt nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben begründen einen „Mehrbedarf“. Daneben gibt es dann noch den "Sonderbedarf".

 

Der Kindesunterhalt deckt vor allem die grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes wie Kosten für Lebensmittel oder die Unterkunft. Für zusätzliche Aufwendungen wie für Sport , oder Musikunterricht sieht er nur zehn Euro pro Monat vor.

 

Kosten, die von der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt sind, aber während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallen, nennt man Mehrbedarf. Darunter fallen Kosten etwa für Nachhilfeunterricht, für eine Privatschule oder für die Krankenversicherung des Kindes. Auch das Fahrgeld zur Schule oder die Betreuung im Kindergarten können zum Mehrbedarf zählen. Der Schulranzen hingegen muss aus dem regulären Unterhalt finanziert werden. Gleiches gilt für eine Klassenfahrt, da solche Termine von der Schule stets sehr lange im Voraus bekannt gegeben werden.

 

Der betreuende Elternteil muss den Mehrbedarf aus der Hälfte des Kindergeldes zahlen, die nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Wird dieser Betrag allerdings überschritten, so ist das der "Mehrbedarf", an dem sich auch der andere Elternteil beteiligen muss. Entscheidend ist in der Praxis die Frage, wie hoch der Anteil ist. Der Anteil richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der beiden Elternteile. Zu beachten ist, dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben muss, d. h. es zählt nur das Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt. 

Oft wird Mehrbedarf und Sonderbedarf verwechselt. Sonder­bedarf ist nach dem BGB jeder „unregelmäßige außergewöhnlich hohe Bedarf“. Wichtig für den Sonderbedarf ist, dass er überraschend anfällt, nicht vorhersehbar war auch nicht in der Höhe vorhersehbar war. Das klassische Beispiel für Sonderbedarf sind die Kosten für eine Zahnspange.  Berechnet wird der Sonderbedarf wie der Mehrbedarf, der Anteil des jeweiligen Elternteils richtet sich nach dem Einkommen.

ISUV-Rechtstipp: Wir raten allen Elternteilen sich zu einigen, denn oft sind Gerichtskosten und Anwaltskosten höher als der Betrag, um den gestritten wird. Maßstab ist das jeweilige Einkommen jedes Elternteils. Zu beachten ist allerdings, je höher der Kindesunterhalt ist - ab Stufe 8 - umso weniger kann Sonderbedarf geltende gemacht werden.