Oft Nachgefragt: Kindergeld für volljährige Kinder

Wie lange können die Eltern eigentlich Kindergeld beanspruchen? Wann gibt es Kindergeld, wenn die Schulzeit für die Kinder vorbei ist. Es gilt der Grundsatz: Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Aber auch danach ist es unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • das Kind ist zwischen 18 und 21 Jahre alt und geht noch zur Schule oder ist als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet,
  • das Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und in einer Berufsausbildung, im Studium, absolviert ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • das Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und befindet sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten,
  • das Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und kann die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen weil kein Ausbildungsplatz vorhanden ist,
  • das Kind ist über 18 und infolge einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten,
  • das Kind hat Zivil oder Wehrdienst geleistet, dann verlängert sich der Kindergeldbezug um diese Zeit ggf. über das 21.  bzw. 25 Lebensjahr hinaus.


Eigene Einkünfte des Kindes spielen für das Kindergeld keine Rolle. Eine Heirat des Kindes steht dem Kindergeldbezug ebenfalls nicht mehr entgegen. Beachtet werden muss jedoch, dass es Kindergeld nur noch rückwirkend für 6 Monate vor Antragsstellung gibt.

Mit dem 25. Lebensjahr des Kindes erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Ausbildung noch nicht offiziell beendet ist oder das Kind noch keine Prüfung abgelegt oder das Studium noch nicht beendet hat.

Die unterhaltspflichtigen Eltern können ab Vollendung des 25. Lebensjahres unter Umständen den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag von 9744 € (2021) bzw. 9984 € (2022) von der Steuer absetzen. Diese absetzbaren Beträge vermindern sich um die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zusätzlich übernommene Krankenversicherungsbeiträge des Kindes können neben dem Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen abgesetzt werden. Weitere Voraussetzung  für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ist, dass das Kind  kein oder nur geringes Vermögen besitzt.